Europäisches Auslieferungsübereinkommen - 2. Zusatzprotokoll
Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1983,
Vertrag - Multilateral
Paragraph 0
06.04.2019
30.06.2022
17.03.1978
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
1. Dieses Zweite Zusatzprotokoll ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt vergleiche Paragraph 77, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,).
2. Dieses Zweite Zusatzprotokoll wird ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen durch das Island-Norwegen-Übergabegesetz – INÜG ersetzt vergleiche Paragraph 7,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2020,).
(Übersetzung)
ZWEITES ZUSATZPROTOKOLL ZUM EUROPÄISCHEN AUSLIEFERUNGSÜBEREINKOMMEN
StF: BGBl. Nr. 297/1983 (NR: GP XV RV 1233 AB 1427 S. 147. BR: AB 2670 S. 432.)
etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 320/1969
Englisch, Französisch
Vertragsparteien siehe Stammvertrag, Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1969,.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 2. Mai 1983 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das zweite Zusatzprotokoll tritt gemäß seinem Artikel 7, Absatz 2, für Österreich am 31. Juli 1983 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das zweite Zusatzprotokoll ratifiziert bzw. angenommen:
Dänemark, Niederlande (für das Königreich in Europa) und Schweden.
Anmerkung, Vorbehalt gemäß Artikel 9, Absatz 2, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 834 aus 1994,)
Österreich erklärt, daß es im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten dieses Zusatzprotokolls unter den Voraussetzungen des Kapitels römisch zwei auch die Auslieferung wegen strafbarer Handlungen, die ausschließlich in der Zuwiderhandlung gegen Monopolvorschriften oder von Vorschriften über die Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr sowie die Bewirtschaftung von Waren bestehen, bewilligen wird.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass sie die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens und seiner Zusatzprotokolle für die durch die Republik Armenien besetzten Gebiete bis zu deren Befreiung von der Besetzung nicht gewährleisten kann (eine schematische Karte der besetzten Gebiete der Republik Aserbaidschan ist angeschlossen).

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Belgien erklärt, daß es Kapitel römisch fünf des Zweiten Zusatzprotokolls nicht annimmt.
In Übereinstimmung mit Artikel 9, Absatz 2, erklärt die Republik Bulgarien, daß sie sich das Recht vorbehält, Kapitel römisch eins nicht und Kapitel römisch zwei nur in bezug auf strafbare Handlungen betreffend Steuern, Zoll- und Devisenvergehen anzunehmen, die auch nach bulgarischem Strafgesetz strafbar sind.
Unter Bezugnahme auf Artikel 9.1 des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen gelten in Ermangelung einer gegenteiligen Erklärung die zur Konvention abgegebenen Vorbehalte auch für das Protokoll.
Gemäß Artikel 9 Absatz 2 erklärt Georgien, dass es Kapitel römisch fünf dieses Protokolls nicht annimmt.
Die Generalstaatsanwaltschaft Georgiens ist nach der Gesetzgebung Georgiens die für die Prüfung von Auslieferungsfällen zuständige Behörde. Hiedurch wird der diplomatische Weg in Auslieferungsfällen nicht ausgeschlossen.
Georgien ist für die Anwendung der Bestimmungen des Protokolls auf die Regionen Abkhazia und Tskhinvali bis zur Wiederherstellung der vollen Gerichtsbarkeit Georgiens über diese Gebiete nicht verantwortlich.
Irland hat das Zweite Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen am 22. März 2019 unterzeichnet und ratifiziert und dabei in Übereinstimmung mit Artikel 9, Absatz 2, erklärt, dass es die Kapitel römisch eins, Kapitel römisch drei, Kapitel römisch vier oder Kapitel römisch fünf des Protokolls nicht annimmt.
Anmerkung, Vorbehalt zu Abschnitt römisch drei des Protokolls zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 366 aus 1993,)
In Bezug auf Artikel 5, des Zweiten Zusatzprotokolls zum Übereinkommen erklärt die Republik Korea, dass sie Übermittlungen grundsätzlich auf dem diplomatischen Weg und in dringenden Fällen unmittelbar über die Justizministerien vornimmt.
Gemäß Artikel 9, Absatz 2, des Zweiten Zusatzprotokolls zum Auslieferungsübereinkommen von 1978 behält sich die Republik Lettland das Recht vor, Kapitel römisch fünf des Protokolls nicht anzunehmen.
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Malta erklärt, dass es sich das Recht vorbehält, Kapitel römisch eins und römisch drei des Protokolls nicht anzuwenden.
Das Königreich der Niederlande hat am 10. Februar 2006 folgende Erklärung abgegeben:
Am 13. Juni 2002 nahm der Rat der Europäischen Union einen Rahmenbeschluss (2002/584/JHA) über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten ("der Rahmenbeschluss") an. Artikel 31, des Rahmenbeschlusses besagt, dass ab 1. Jänner 2004 die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses die entsprechenden Bestimmungen der zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union anzuwendenden Auslieferungsübereinkommen ersetzen.
Mit einer Note vom 31. August 2005 informierte der Ständige Vertreter des Königreiches der Niederlande den Generalsekretär des Europarates, dass das Europäische Auslieferungsübereinkommen, abgeschlossen in Paris am 13. Dezember 1957 ("das Übereinkommen") nicht mehr länger im Verhältnis des Königreiches der Niederlande, das sich in Europa befindet, zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, anwendbar ist.
In diesem Sinne bestätigt der Ständige Vertreter des Königreiches der Niederlande, dass das Zweite Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen ("das Zweite Zusatzprotokoll") nicht mehr länger im Verhältnis des Königreiches der Niederlande, das sich in Europa befindet, zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Vertragsparteien des Zweiten Zusatzprotokolls sind, anwendbar ist.
Der Ständige Vertreter des Königreiches der Niederlande betont, dass dadurch in keiner Weise die Anwendung des Zweiten Zusatzprotokolls im Verhältnis
verändert werden.
Weiters haben die Niederlande am 9. Jänner 2012 mit Wirksamkeit vom 10. Oktober 2010 erklärt, dass das Protokoll weiterhin zwischen Curaçao, Sint Maarten und den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba) und jenen Staaten Anwendung findet, mit denen eine Vereinbarung über die Erstreckung des Übereinkommens abgeschlossen wurde.
Gemäß Artikel 9, erklärt Norwegen, daß es die Kapitel römisch eins und römisch fünf des Protokolls nicht annimmt.
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die Russische Föderation den Vorbehalt erklärt, dass sie sich das Recht vorbehält, Kapitel römisch fünf des Zweiten Zusatzprotokolls nicht anzuwenden.
Anmerkung, Erklärung zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 2001,)
Das Kapitel römisch zwei zum Zweiten Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen wird von der Schweiz nicht angenommen.
Weiters gelten gemäß Artikel 9.1 des Protokolls in Ermangelung einer gegenteiligen Erklärung die zur Konvention abgegebenen Vorbehalte auch für das Protokoll.
Gemäß Artikel 9.1 des Protokolls gelten in Ermangelung einer gegenteiligen Erklärung die zur Konvention abgegebenen Vorbehalte auch für das Protokoll.
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die Türkei erklärt, daß sie sich das Recht vorbehält, für die Übermittlung von Auslieferungsersuchen den diplomatischen Weg zu benutzen, um unter Berücksichtigung der Art des Ersuchens die notwendigen Verfahren über die diplomatischen Missionen im ersuchten Staat zu verfolgen und auszuführen.
Das Justizministerium der Ukraine (in Fällen von Ersuchen durch Gerichte) und die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine (in Fällen von Ersuchen durch Behörden der vorgerichtlichen Erhebungen) sind jene Behörden, auf die in Artikel 12, Absatz eins, des durch das Zweite Zusatzprotokoll ergänzte Übereinkommens Bezug genommen wird.
Ukraine hat am 16. Oktober 2015 eine Erklärung hinsichtlich der Anwendung und Umsetzung des Zweiten Zusatzprotokolls in den derzeit nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Teilen ihres Staatsgebiets abgegeben.
Die Regierung des Vereinigten Königreiches erklärt, dass das Zweite Zusatzprotokoll auf die Insel Man und Guernsey anwendbar ist, als Gebiete, für deren internationale Beziehungen die Regierung des Vereinigten Königreiches verantwortlich ist.
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 9, Absatz 2, erklärt, daß es sich das Recht vorbehält, Kapitel römisch eins, Kapitel römisch drei, Kapitel römisch vier oder Kapitel römisch fünf des Protokolls nicht anzunehmen.
In Übereinstimmung mit Artikel 9, Absatz 2, anerkennt das Vereinigte Königreich nicht Kapitel römisch eins, Kapitel römisch drei, Kapitel römisch vier und Kapitel römisch fünf des Protokolls hinsichtlich der Insel Man und Guernsey.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Vorbehalt wird genehmigt.
Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Protokoll unterzeichnen –
von dem Wunsch geleitet, die Anwendung des am 13. Dezember 1957 in Paris zur Unterzeichnung aufgelegten Europäischen Auslieferungsübereinkommens *) (im folgenden als „Übereinkommen“ bezeichnet) auf dem Gebiet der fiskalischen strafbaren Handlungen zu erleichtern;
Sub-Litera, i, n der Erwägung, daß es auch zweckmäßig ist, das Übereinkommen in bestimmten anderen Punkten zu ergänzen –
sind wie folgt übereingekommen:
________________________
*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1969,
05.06.2025
10002631
NOR40213851