Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2018Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2018,
Text
Anlage 9
MINDESTANFORDERUNGEN AN BERUFLICHE KENNTNISSE UND FÄHIGKEITEN
I. Versicherungszweige der Nichtlebensversicherung gemäß den Zweigen 1 bis 18 von Anhang I Teil A der Richtlinie 2009/138/EGrömisch eins. Versicherungszweige der Nichtlebensversicherung gemäß den Zweigen 1 bis 18 von Anhang römisch eins Teil A der Richtlinie 2009/138/EG
erforderliche Mindestkenntnisse der Vertragsbedingungen der angebotenen Policen, einschließlich Nebenrisiken, wenn sie von solchen Policen abgedeckt sind;
erforderliche Mindestkenntnisse der anwendbaren Gesetze, die den Vertrieb von Versicherungsprodukten regeln, wie etwa Verbraucherschutzrecht, einschlägige Steuergesetze und einschlägige Sozial- und Arbeitsgesetze;
erforderliche Mindestkenntnisse der Bearbeitung von Schadensfällen;
erforderliche Mindestkenntnisse der Bearbeitung von Beschwerden;
erforderlichen Mindestkenntnis der Einschätzung der Bedürfnisse des Kunden;
erforderliche Mindestkenntnisse des Versicherungsmarktes;
erforderliche Mindestkenntnisse der ethischen Standards im Geschäftsleben;
erforderliche Mindestfinanzkompetenz.
II. Versicherungsanlageprodukterömisch II. Versicherungsanlageprodukte
erforderliche Mindestkenntnisse von Versicherungsanlageprodukten, einschließlich der Vertragsbedingungen und der Nettoprämien sowie gegebenenfalls garantierter und nicht garantierter Leistungen;
erforderliche Mindestkenntnisse der Vorzüge und Nachteile verschiedener Anlageoptionen für Versicherungsnehmer;
erforderliche Mindestkenntnisse der finanziellen Risiken, die die Versicherungsnehmer tragen;
erforderliche Mindestkenntnisse der Policen, die Lebensrisiken abdecken, und anderer Sparprodukte;
erforderliche Mindestkenntnisse der Organisation und der Leistungen, die durch das Rentensystem garantiert sind;
erforderliche Mindestkenntnisse der anwendbaren Gesetze, die den Vertrieb von Versicherungsprodukten regeln, wie etwa Verbraucherschutzrecht und einschlägige Steuergesetze;
erforderliche Mindestkenntnisse des Versicherungsmarktes und des Marktes für Sparprodukte;
erforderliche Mindestkenntnisse der Bearbeitung von Beschwerden;
erforderlichen Mindestkenntnis der Einschätzung der Bedürfnisse des Kunden;
Umgang mit Interessenkonflikten;
erforderliche Mindestkenntnisse der ethischen Standards im Geschäftsleben;
erforderliche Mindestfinanzkompetenz.
III. Lebensversicherungszweige gemäß Anhang II der Richtlinie 2009/138/EGrömisch III. Lebensversicherungszweige gemäß Anhang römisch II der Richtlinie 2009/138/EG
erforderliche Mindestkenntnisse der Policen, einschließlich Vertragsbedingungen, garantierter Leistungen und gegebenenfalls Nebenrisiken;
erforderliche Mindestkenntnisse der Organisation und der Leistungen, die durch das Rentensystem des betreffenden Mitgliedstaats garantiert sind;
Kenntnisse des anwendbaren Versicherungsvertragsrechts, Verbraucherschutzrechts, Datenschutzrechts, der Gesetze zur Bekämpfung der Geldwäsche und gegebenenfalls der einschlägigen Steuergesetze und der einschlägigen Sozial- und Arbeitsgesetze;
erforderliche Mindestkenntnisse des Versicherungsmarktes und anderer relevanter Märkte für Finanzdienstleistungen;
erforderliche Mindestkenntnisse der Bearbeitung von Beschwerden;
erforderlichen Mindestkenntnis der Einschätzung der Bedürfnisse der Verbraucher;
Umgang mit Interessenkonflikten;
erforderliche Mindestkenntnisse der ethischen Standards im Geschäftsleben;
erforderliche Mindestfinanzkompetenz.