Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 360 a,

Inkrafttretensdatum

28.01.2019

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 360 a,

  1. Absatz einsRechtskräftige Entscheidungen, mit denen eine verwaltungsrechtliche Sanktion oder Maßnahme wegen des Verstoßes gegen die Bestimmungen der Paragraphen 137 bis 138 oder die Standesregeln für Versicherungsvermittlung verhängt werden, sind von der Behörde unverzüglich auf ihrer Homepage zu veröffentlichen. Dabei werden mindestens Art und Wesen des Verstoßes und die Identität der verantwortlichen Person bekanntgemacht. Dies gilt nicht im Fall von Entscheidungen, mit denen Maßnahmen mit Ermittlungscharakter verhängt werden. Hält die Behörde nach einer fallbezogenen Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Veröffentlichung der Identität oder personenbezogener Daten der verantwortlichen Personen die Veröffentlichung dieser Daten für unverhältnismäßig oder gefährdet die Veröffentlichung dieser Daten die Stabilität von Finanzmärkten oder laufende Ermittlungen, so hat die Behörde zu entscheiden,
    1. Ziffer eins
      die Bekanntmachung zu verschieben,
    2. Ziffer 2
      die Verwaltungsstrafen auf anonymer Basis bekannt zu machen oder
    3. Ziffer 3
      von der Bekanntmachung abzusehen.
  2. Absatz 2Der von einer Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung in einem mit Bescheid zu erledigenden Verfahren bei der Behörde beantragen. Die Behörde hat in diesem Falle die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen wie die ursprüngliche Veröffentlichung. Wird im Rahmen dieser Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die Behörde die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder von ihrer Homepage zu entfernen. Soweit nicht bereits eine Entfernung gemäß dem dritten Satz oder auf Grund einer Entscheidung der Datenschutzbehörde erfolgt ist, hat Behörde die Veröffentlichung spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung gemäß Absatz eins, erster Satz von ihrer Homepage zu entfernen.
  3. Absatz 3Wurde gegen eine Entscheidung, eine Verwaltungsstrafe oder eine andere Maßnahme zu verhängen, ein Rechtsmittel eingelegt, hat die Behörde dies und alle weiteren Informationen über das Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens unverzüglich auf ihrer Homepage bekannt zu machen. Ferner ist jede Entscheidung, mit der eine frühere bekannt gemachte Entscheidung über die Verhängung einer Verwaltungsstrafe oder einer anderen Maßnahme für ungültig erklärt wird, ebenfalls bekannt zu machen.
  4. Absatz 4Die Behörde hat die EIOPA über alle Verwaltungsstrafen und andere Maßnahmen, die zwar verhängt, im Einklang mit Absatz eins, aber nicht bekannt gemacht wurden, sowie über alle Rechtsmittel in Verbindung mit diesen Verwaltungsstrafen und die Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren zu unterrichten.
  5. Absatz 5Im Falle von Versicherungsvermittlern, die den Wohlverhaltensregeln gemäß den Standesregeln für Versicherungsvermittlung beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten nicht genügen, hat die Behörde die folgenden Maßnahmen zu verhängen:
    1. Ziffer eins
      die öffentliche Bekanntgabe der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person und der Art des Verstoßes,
    2. Ziffer 2
      eine Anordnung, wonach die verantwortliche natürliche oder juristische Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat.
  6. Absatz 6Im Falle von
    1. Ziffer eins
      Versicherungsvermittlern, die ihre Vertriebstätigkeiten nicht gemäß Paragraphen 137 b und 137c in Verbindung mit Paragraphen 365 a und 365b eintragen lassen,
    2. Ziffer 2
      Versicherungsvermittlern, die Versicherungsvertriebsdienstleistungen von Personen nach Ziffer eins, in Anspruch nehmen,
    3. Ziffer 3
      Versicherungsvermittlern, die eine Eintragung aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise unter Verstoß gegen Paragraphen 137 b, und 137c in Verbindung mit Paragraphen 365 a und 365b erlangt haben,
    4. Ziffer 4
      Versicherungsvermittlern, die den Bestimmungen der Paragraphen 136 a und 137 bis 138 nicht genügen, oder
    5. Ziffer 5
      Versicherungsvermittlern, die Standesregeln für Versicherungsvermittlung beim Vertrieb anderer Versicherungsprodukte als Versicherungsanlageprodukten nicht genügen,
    hat die Behörde unbeschadet Paragraph 367, Ziffer 54 und Ziffer 58, anzuordnen, dass die verantwortliche natürliche oder juristische Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat.
  7. Absatz 7Die Behörde hat die EIOPA wie folgt zu informieren:
    1. Ziffer eins
      über die Verwaltungssanktionen und anderen Maßnahmen, die verhängt, aber nicht gemäß Absatz eins, öffentlich bekannt gemacht wurden,
    2. Ziffer 2
      wenn die Behörde eine Verwaltungssanktion oder andere Maßnahme der Öffentlichkeit bekannt gemacht hat, gleichzeitig mit der Veröffentlichung und
    3. Ziffer 3
      durch Übermittlung einer jährlichen Zusammenfassung von Informationen über alle gemäß Paragraph 366 c, verhängten Verwaltungssanktionen und anderen Maßnahmen.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40212639