Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen über Versicherungsvermittlung auf Personen, die Vermittlungsdienste für Versicherungsverträge in Nebentätigkeit anbieten, nicht anzuwenden, wenn sämtliche nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
- Ziffer einsDie Versicherung stellt eine ergänzende Leistung zur Lieferung einer Ware bzw. zur Erbringung einer Dienstleistung durch einen beliebigen Anbieter dar, und mit der Versicherung wird Folgendes abgedeckt:
- Litera aDas Risiko eines Defekts, eines Verlusts oder einer Beschädigung der Ware oder der Nichtinanspruchnahme der Dienstleistung, die von dem betreffenden Anbieter geliefert bzw. erbracht werden, oder
- Litera bBeschädigung oder Verlust von Gepäck und andere Risiken im Zusammenhang mit einer bei dem betreffenden Anbieter gebuchten Reise.
- Ziffer 2Die Prämie für das Versicherungsprodukt übersteigt bei zeitanteiliger Berechnung auf Jahresbasis nicht 600 Euro.
- Ziffer 3Die Prämie pro Person übersteigt abweichend von Ziffer 2, nicht 200 Euro, wenn die Versicherung eine ergänzende Leistung zu einer der in Ziffer eins, genannten Dienstleistungen darstellt und die Dauer dieser Dienstleistung nicht mehr als drei Monate beträgt.