Absatz einsDer Gewerbliche Vermögensberater (Paragraph 94, Ziffer 75,) ist berechtigt zur
- Ziffer einsBeratung bei Aufbau, Sicherung und Erhaltung von Vermögen und Finanzierung mit Ausnahme der Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, WAG 2018),
- Ziffer 2Vermittlung von
- Litera aVeranlagungen und Investitionen, ausgenommen Finanzinstrumente (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, WAG 2018),
- Litera bPersonalkrediten und Hypothekarkrediten und Finanzierungen (Vorstellen, Anbieten und andere Vorarbeiten zu Kreditverträgen sowie deren Abschließen für den Kreditgeber) und
- Litera cLebens- und Unfallversicherungen.
Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2015,)