Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,

Typ

BVG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 116,

Inkrafttretensdatum

01.02.2019

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 116.

  1. Absatz einsJedes Land gliedert sich in Gemeinden. Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung und zugleich Verwaltungssprengel. Jedes Grundstück muss zu einer Gemeinde gehören.
  2. Absatz 2Die Gemeinde ist selbständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben.
  3. Absatz 3Einer Gemeinde mit mindestens 20 000 Einwohnern ist, wenn Landesinteressen hiedurch nicht gefährdet werden, auf ihren Antrag durch Landesgesetz ein eigenes Statut (Stadtrecht) zu verleihen. Eine Stadt mit eigenem Statut hat neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die der Bezirksverwaltung zu besorgen.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 14, BVG, Bundesgesetzblatt Nr. 490 aus 1984,.)

Anmerkung

ÜR: Paragraphen 4 und 5 BVG, Bundesgesetzblatt Nr. 205 aus 1962,

Schlagworte

allgemeine Bundesgesetze

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2019

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR40211951