Absatz einsPersonen, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 bisherige Lehrgänge gemäß Paragraph 40, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, begonnen oder absolviert haben, sind unter der Voraussetzung der regelmäßigen Absolvierung der erforderlichen Fortbildung weiterhin berechtigt, als Notärztinnen/Notärzte oder als Leitende Notärztinnen/Notärzte tätig zu sein.