Absatz einsDie Österreichische Ärztekammer hat im übertragenen Wirkungsbereich folgende Aufgaben wahrzunehmen:
- Ziffer einsDurchführung von Verfahren betreffend ärztliche Ausbildungsstätten und Lehrambulatorien gemäß Paragraphen 6 a, Absatz 3, Ziffer 2,, 9, 10, 13 und 13a,
- Ziffer 2Durchführung von Verfahren gemäß Paragraph 35, einschließlich der Verfahren zur Eintragung in die und Austragung aus der Ärzteliste, der diesbezüglichen Führung der Ärzteliste und der sonstigen damit im Zusammenhang stehenden Besorgung von Verwaltungsangelegenheiten,
- Ziffer 3Besorgung von Verwaltungsangelegenheiten im Zusammenhang mit der Erbringung ärztlicher Dienstleistungen gemäß Paragraph 37, samt Eintragung in die Ärzteliste und Austragung aus der Ärzteliste gemäß Paragraph 37, Absatz 9,,
- Ziffer 4Qualitätssicherung der ärztlichen Berufsausübung ausgenommen im Bereich der Fortbildung, im Hinblick auf überwiegende Interessen der Allgemeinheit durch
- Litera aErarbeitung und Durchführung qualitätssichernder Maßnahmen zur Hebung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität, insbesondere zur Wahrnehmung der Ergebnisqualitätsmessung und -sicherung im niedergelassenen Bereich gemäß Paragraph 7, Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz (G-ZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013,,
- Litera bQualitätsevaluierung mit Ausnahme der Selbstevaluierung gemäß Paragraph 49, Absatz 2 a,,
- Litera cQualitätskontrolle sowie
- Litera dFührung eines Qualitätsregisters.
Bei der Aufgabenerfüllung kann sich die Österreichische Ärztekammer hilfsweise der ÖQMed bedienen; - Ziffer 5Durchführung von Verfahren gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3, ÄsthOpG,
- Ziffer 6Durchführung von Verfahren zur Prüfung des Vorliegens oder Nichtvorliegens der Erfordernisse gemäß Paragraph 4, Absatz 2, oder Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer eins und 2 für die damit verbundene Eintragung in die oder Austragung aus der Ärzteliste,
- Ziffer 7Organisation und Durchführung der Deutschprüfung gemäß Paragraph 4, Absatz 3 a, sowie
- Ziffer 8die Anerkennung von notärztlichen Lehrgängen (Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 2,) und Weiterbildungslehrgängen (Paragraph 40 a, Absatz eins,) sowie die Ausstellung und Einziehung von notärztlichen Diplomen (Paragraph 40, Absatz 6 und Paragraph 40 a, Absatz 2, jeweils in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins und 5).