Absatz einsZum Zweck der Erbringung ärztlicher Leistungen dürfen zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärztinnen/Ärzte
- Ziffer einsin Ordinationsstätten einschließlich Lehrpraxen (Paragraph 11,) höchstens im Umfang eines einzigen Vollzeitäquivalents oder
- Ziffer 2in Gruppenpraxen einschließlich Lehrgruppenpraxen (Paragraph 11 a,) im Umfang der Anzahl der Gesellschafter-Vollzeitäquivalente, höchstens aber von insgesamt zwei Vollzeitäquivalenten,
angestellt werden. Einem Vollzeitäquivalent entsprechen 40 Wochenstunden. Ein Vollzeitäquivalent berechtigt zur Anstellung von höchstens zwei Ärztinnen/Ärzten.