Absatz einsStammdaten dürfen unbeschadet der Paragraphen 90, Absatz 6 und 7 sowie 96 Absatz eins und 2 von Anbietern nur für folgende Zwecke verarbeitet werden:
- Ziffer einsAbschluss, Durchführung, Änderung oder Beendigung des Vertrages mit dem Teilnehmer;
- Ziffer 2Verrechnung der Entgelte;
- Ziffer 3Erstellung von Teilnehmerverzeichnissen, gemäß Paragraph 18, und
- Ziffer 4Erteilung von Auskünften an Notrufträger.