Absatz eins,Die Errichtung und der Betrieb einer Funkanlage ist unbeschadet der Bestimmungen des FMaG 2016, nur zulässig
- Ziffer einsim Rahmen der technischen Bedingungen einer Verordnung nach Absatz 3,, oder
- Ziffer 2nach einer Anzeige des Betriebs einer Funkanlage auf Grund einer Verordnung nach Absatz 3, oder
- Ziffer 2 aim Rahmen einer gemäß Absatz 2, 2 a, 2 b, oder einer gemäß Paragraph 4, zu erteilenden Bewilligung oder
- Ziffer 3im Rahmen einer gemäß Paragraph 81, zu erteilenden Bewilligung mit gleichzeitiger Frequenzzuteilung durch die Fernmeldebehörde (Paragraph 54, Absatz 14,) oder die KommAustria (Paragraph 54, Absatz 3, Ziffer eins,),
- Ziffer 4im Rahmen einer gemäß Paragraph 81, zu erteilenden Bewilligung nach einer Frequenzzuteilung durch die Regulierungsbehörde gemäß Paragraph 55,,
- Ziffer 5im Rahmen einer Amateurfunkbewilligung.