Absatz einsReisebürogewerbetreibende haben in jenen Betriebsstätten, in denen das Reisebürogewerbe ausgeübt wird und in denen sie nicht selbst überwiegend tätig sind, mindestens einen fachkundigen Arbeitnehmer, der nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtig ist, hauptberuflich zu beschäftigen.