Absatz eins,Als Nachweis für die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gemäß Paragraphen 80, Absatz eins, Ziffer 3, bzw. 251 Absatz eins, Ziffer 3, kann der Auftraggeber insbesondere verlangen:
- Ziffer einseine entsprechende Bankerklärung (Bonitätsauskunft),
- Ziffer 2den Nachweis einer entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung in geeigneter Höhe,
- Ziffer 3die Vorlage von Jahresabschlüssen oder Auszügen aus diesen, sofern deren Offenlegung im Sitzstaat des Unternehmers gesetzlich vorgeschrieben ist, gegebenenfalls unter Angabe des Verhältnisses etwa zwischen Vermögen und Verbindlichkeiten, sofern der Auftraggeber die transparenten, objektiven und nicht diskriminierenden Methoden und Kriterien für die Ermittlung dieses Verhältnisses spezifiziert hat,
- Ziffer 4eine Erklärung über die solidarische Leistungserbringung von Subunternehmern gegenüber dem Auftraggeber, falls sich der Unternehmer zum Nachweis seiner finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auf die Kapazitäten von Subunternehmern stützt,
- Ziffer 5eine Erklärung über den Gesamtumsatz und gegebenenfalls über den Umsatz für den Tätigkeitsbereich, in den die gegenständliche Vergabe fällt, höchstens für die letzten drei Geschäftsjahre oder für einen kürzeren Tätigkeitszeitraum, falls das Unternehmen noch nicht so lange besteht,
- Ziffer 6eine Einstufung der Bonität des Unternehmers gemäß einem anerkannten Ratingsystem oder
- Ziffer 7den Nachweis eines Mindestgesamtjahresumsatzes und gegebenenfalls eines Mindestjahresumsatzes für den Tätigkeitsbereich, in den die gegenständliche Vergabe fällt.