Absatz eins,Die Leistungen müssen, sofern nicht ein Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung zur Anwendung kommt, so rechtzeitig bekannt gemacht werden, dass die Vergabe nach den Verfahren dieses Bundesgesetzes ermöglicht wird.
Bundesvergabegesetz 2018
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,
BG
Paragraph 88
21.08.2018
BVergG 2018
97 Öffentliches Auftragswesen
04.09.2018
20010295
NOR40206789