Absatz einsDer Lehrperson gebührt für die kontinuierliche Betreuung einer abschließenden Arbeit im Verlauf der letzten Schulstufe (Paragraph 37, Absatz 4, Schulunterrichtsgesetz – SchUG, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2010, und Paragraph 37, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 9, Ziffer 2, Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge – SchUG-BKV, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2015,) eine Abgeltung. Die Abgeltung beträgt im Fall einer
- Ziffer einsAbschlussarbeit 7,73 von Hundert,
- Ziffer 2vorwissenschaftlichen Arbeit und einer Diplomarbeit 9,82 von Hundert
des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, je betreuter Arbeit. Dabei ist der Gehaltsansatz für September des Jahres zugrunde zu legen, in dem das Schuljahr beginnt, in dessen Verlauf die Betreuung stattfindet. Wird eine abschließende Arbeit durch mehrere Lehrpersonen betreut, ist die Abgeltung durch die Anzahl der beteiligten Lehrpersonen zu teilen.