Absatz einsBei der Ermittlung des Einkommens (Paragraph 2, Absatz 2,) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (Paragraph 18,) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muß folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Ziffer einsSie muß außergewöhnlich sein (Absatz 2,).
- Ziffer 2Sie muß zwangsläufig erwachsen (Absatz 3,).
- Ziffer 3Sie muß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Absatz 4,).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.