Kurztitel

Verwaltungsstrafgesetz 1991

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53 b

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Abkürzung

VStG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Einleitung des Vollzuges von Freiheitsstrafen

Paragraph 53 b,

  1. Absatz eins,Ein Bestrafter auf freiem Fuß, der die Strafe nicht sofort antritt, ist aufzufordern, die Freiheitsstrafe binnen einer bestimmten angemessenen Frist anzutreten.
  2. Absatz 2,Kommt der Bestrafte der Aufforderung zum Strafantritt nicht nach, so ist er zwangsweise vorzuführen. Dies ist ohne vorherige Aufforderung sofort zu veranlassen, wenn die begründete Sorge besteht, daß er sich durch Flucht dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen werde. Paragraph 36, Absatz eins, zweiter Satz und Paragraph 36, Absatz 3, sind anzuwenden.
  3. Absatz 3,Wird gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem die Freiheitsstrafe verhängt wurde, Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben, so ist mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe bis zu deren Entscheidung zuzuwarten. Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, zweiter Satz vorliegen.

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2018

Gesetzesnummer

10005770

Dokumentnummer

NOR40205651