Absatz einsAngehörige im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
- Ziffer einsder Ehegatte,
- Ziffer 2die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie,
- Ziffer 3die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie,
- Ziffer 4die Wahleltern und Wahlkinder und die Pflegeeltern und Pflegekinder,
- Ziffer 5Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person sowie
- Ziffer 6der eingetragene Partner.