Absatz eins,Eine Förderung darf nur aufgrund eines schriftlichen Förderungsvertrages gewährt werden. Der Förderungsvertrag hat insbesondere zu enthalten:
- Ziffer einsBezeichnung der Rechtsgrundlage,
- Ziffer 2Bezeichnung der Förderungsnehmerin oder des Förderungsnehmers mit insbesondere Geburtsdatum, Firmenbuchnummer, ZVR-Zahl oder gegebenenfalls der im Ergänzungsregister vergebenen Ordnungsnummer,
- Ziffer 3Beginn und Dauer der Laufzeit der Förderung,
- Ziffer 4Art und Höhe der Förderung,
- Ziffer 5genaue Beschreibung der geförderten Leistung (Förderungsgegenstand),
- Ziffer 6förderbare und nicht förderbare Kosten,
- Ziffer 7Fristen für die Erbringung der geförderten Leistung sowie für die Berichtspflichten (Paragraphen 40 bis 42),
- Ziffer 8Auszahlungsbedingungen,
- Ziffer 9Kontrolle und gegebenenfalls Mitwirkung bei der Evaluierung,
- Ziffer 10Bestimmungen über die Einstellung und Rückzahlung der Förderung gemäß Paragraph 25,,
- Ziffer 11Bestimmungen zur Datenverarbeitung,
- Ziffer 12sonstige zu vereinbarende Vertragsbestimmungen sowie
- Ziffer 13besondere Förderungsbedingungen, die der Eigenart der zu fördernden Leistung entsprechen und überdies sicherstellen, dass dafür Bundesmittel nur in dem zur Erreichung des angestrebten Erfolges unumgänglich notwendigen Umfang eingesetzt werden.