Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 62,

Inkrafttretensdatum

01.07.2018

Außerkrafttretensdatum

27.02.2023

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Vorläufige Untersagung der Berufsausübung

Paragraph 62,

  1. Absatz einsIn Wahrung des öffentlichen Wohles und bei Gefahr in Verzug hat die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann Ärztinnen/Ärzten die Ausübung des ärztlichen Berufes bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Verfahrens über die Bestellung einer (einstweiligen) gerichtlichen Erwachsenenvertretung nach Paragraph 271, ABGB oder eines Strafverfahrens zu untersagen, wenn
    1. Ziffer eins
      eine (einstweilige) gerichtliche Erwachsenenvertretung nach Paragraph 271, ABGB bestellt oder
    2. Ziffer 2
      ein Strafverfahren wegen grober Verfehlungen bei Ausübung des ärztlichen Berufes, die mit gerichtlicher Strafe bedroht sind, eingeleitet oder
    3. Ziffer 3
      ein Strafverfahren wegen grober Verfehlungen bei Ausübung des ärztlichen Berufes, die mit Verwaltungsstrafe bedroht sind, eingeleitet worden ist.
  2. Absatz 2Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann kann Ärztinnen/Ärzten, die wegen einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit oder wegen gewohnheitsmäßigen Missbrauchs von Alkohol oder von Suchtmitteln zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht fähig sind, bei Gefahr im Verzug die Ausübung des ärztlichen Berufes bis zur Höchstdauer von sechs Wochen untersagen.
  3. Absatz 3Wurde einer Ärztin/einem Arzt auf Grund des Absatz 2, die Ausübung des ärztlichen Berufes untersagt, so hat die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann unverzüglich das nach Paragraph 109, der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, zuständige Bezirksgericht wegen allfälliger Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung nach Paragraph 271, ABGB bzw. die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Landesgericht wegen allfälliger Einleitung eines Strafverfahrens in Kenntnis zu setzen.
  4. Absatz 4Die Gerichte sind verpflichtet, der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann sowie der Österreichischen Ärztekammer
    1. Ziffer eins
      die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis sowie
    2. Ziffer 2
      die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung
    unverzüglich bekanntzugeben, soweit Ärztinnen/Ärzte hievon betroffen sind. Gleiches gilt für die Staatsanwaltschaften in Bezug auf den Beginn und die Beendigung eines Ermittlungsverfahrens gegen eine Ärztin/einen Arzt als Beschuldigte/Beschuldigten (Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, StPO). Ebenso sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet, der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann Anzeigen wegen grober Verfehlungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3 und die von Amts wegen eingeleiteten Strafverfahren unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Diese Anzeigen sind bei Ärztinnen/Ärzten, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts ausüben, auch der vorgesetzten Dienststelle der Ärztin/des Arztes zu erstatten.
  5. Absatz 5Vor der Untersagung nach den Absatz eins, oder 2 ist die Österreichische Ärztekammer, bei Ärzten, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts ausüben, auch die vorgesetzte Dienststelle zu hören. Die Untersagung ist ihr in jedem Falle mitzuteilen. Gegen die Untersagung nach Absatz 2, hat die Österreichische Ärztekammer das Recht der Beschwerde.

Anmerkung

ÜR: Art. römisch 24 , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007,

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40205092