Marktordnungsgesetz 2021
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2018,
BG
Paragraph 22
08.01.2018
31.12.2022
MOG 2021
55 Wirtschaftslenkung
Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann durch Verordnung die Vorschriften erlassen, die zur Überwachung der Einhaltung der Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen erforderlich sind, insbesondere betreffend Meldepflichten, Aufzeichnungspflichten, Pflichten zur Aufbewahrung von geschäftlichen Unterlagen, zur Erteilung von Auskünften, zur Duldung von Besichtigungen der Geschäftsräume, Betriebsstätten und -flächen, Unterstützungspflichten, Pflichten zur Verwendung von Begleit- und Schlussscheinen, amtliche Überwachung der zweck- und fristgerechten Verwendung, Bereitstellung von Mustern und Proben sowie Kostentragung.
Überwachungspflicht, Duldungspflicht, Betriebsfläche, Begleitschein
10.06.2022
20005399
NOR40204257