Kurztitel

Marktordnungsgesetz 2021

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8 b

Inkrafttretensdatum

13.07.2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022

Abkürzung

MOG 2021

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Vorschriften zur nationalen Reserve

Paragraph 8 b,

  1. Absatz eins,Für die Einrichtung der nationalen Reserve wird die Obergrenze der Basisprämie um 0,3 % gekürzt.
  2. Absatz 2,Der Wert der Zahlungsansprüche wird linear gekürzt, wenn die in der nationalen Reserve vorhandenen Mittel für die Zuweisung an die in Artikel 30, Absatz 6 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, genannten Betriebsinhaber nicht ausreichen. Die Kürzung erfolgt in dem für die Bedeckung der benötigten Mittel erforderlichen Ausmaß.
  3. Absatz 3,Die Mittel der nationalen Reserve können
    1. Ziffer eins
      gemäß Artikel 30, Absatz 7, Litera c, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, zur Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Betriebsinhaber, denen infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Zuge der Erstzuweisung keine Zahlungsansprüche zugewiesen wurden, 2. gemäß Artikel 30, Absatz 7, Litera e, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, zur dauerhaften linearen Erhöhung des Werts aller Zahlungsansprüche, wenn die in der nationalen Reserve vorhandenen Mittel mehr als 0,5 % betragen, sowie
    2. Ziffer 3
      gemäß Artikel 30, Absatz 7, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, zur Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Betriebsinhaber, die sich infolge Versäumung der Antragsfrist oder Änderung der Rechtslage in einer spezifischen Situation befinden,
    verwendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

20005399

Dokumentnummer

NOR40204245