Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 127 c,

Inkrafttretensdatum

01.10.2018

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Besondere Pflichten des außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassenen Reiseveranstalters oder Vermittlers verbundener Reiseleistungen

Paragraph 127 c,

  1. Absatz einsIst der Reiseveranstalter nicht in einem Mitgliedstaat des europäischen Wirtschaftsraums niedergelassen und schließt er Pauschalreiseverträge in Österreich ab oder bietet er den Abschluss von Pauschalreiseverträgen in Österreich an oder richtet er in irgendeiner Weise eine solche Tätigkeit auf Österreich aus, so ist er zur Sicherstellung gemäß Paragraph 127, Absatz eins, Ziffer eins, verpflichtet.
  2. Absatz 2Ist der Vermittler verbundener Reiseleistungen nicht in einem Mitgliedstaat des europäischen Wirtschaftsraums niedergelassen und vermittelt er in Österreich verbundene Reiseleistungen oder bietet er die Vermittlung verbundener Reiseleistungen in Österreich an oder richtet er in irgendeiner Weise eine solche Tätigkeit auf Österreich aus, so ist er zur Sicherstellung gemäß Paragraph 127, Absatz eins, Ziffer 2, verpflichtet.

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2018

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40204199