Absatz einsEiner Gewerbeberechtigung unbeschadet der den Gastgewerbetreibenden gemäß Paragraph 111, Absatz 4, Ziffer 3, zustehenden Rechte für das Gewerbe der Reisebüros (Paragraph 94, Ziffer 56,) bedarf es für
- Ziffer einsdie Ausgabe, Vermittlung und Besorgung von Fahrausweisen einschließlich der Anweisungen auf Liege- und Schlafwagenplätze, Platzkarten und dergleichen inländischer und ausländischer Verkehrsunternehmen jeder Art,
- Ziffer 2die Vermittlung von durch Verkehrsunternehmen durchzuführenden Personenbeförderungen,
- Ziffer 3die Vermittlung und die Besorgung von für Reisende bestimmter Unterkunft oder Verpflegung,
- Ziffer 4die Vermittlung von Pauschalreisen,
- Ziffer 4 adie vertragliche Zusage von verbundenen Reiseleistungen und
- Ziffer 5die Veranstaltung von Pauschalreisen, die der Veranstalter direkt oder über einen Vermittler anbietet.