Kurztitel

Kraftstoffverordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 86 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7 a

Inkrafttretensdatum

01.05.2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Übertragung der Erfüllung von Verpflichtungen auf Dritte

Paragraph 7 a,

  1. Absatz eins,Die Erfüllung der Verpflichtungen nach Paragraphen 5,, 6 und 7 kann ganz oder teilweise per Vertrag auf Dritte übertragen werden, wobei die Ziele gemäß Paragraph 5, vorwiegend durch den Substitutionspflichteten oder die Substitutionsverpflichtete selbst zu erfüllen sind. Die durch Dritte zu diesem Zweck eingesetzten erneuerbaren Kraftstoffe müssen dabei im Verpflichtungsjahr im Bundesgebiet in den verbrauchsteuerrechtlichen freien Verkehr gebracht werden und den Bestimmungen der Paragraphen 8,, 9, 12 und 13 entsprechen.
  2. Absatz 2,Die von einem Dritten zur Erfüllung einer übertragenen Verpflichtung eingesetzten Mengen an erneuerbaren Kraftstoffen und/oder Mengen an verminderten Treibhausgasemissionen können nicht zur Erfüllung der eigenen Verpflichtung des Dritten oder der Verpflichtung eines weiteren Verpflichteten eingesetzt werden.
  3. Absatz 3,Für eine Übertragung der Erfüllung von Verpflichtungen nach Paragraphen 5,, 6 und 7 bedarf es eines schriftlichen Vertrags mit Angaben darüber, für welche erneuerbaren Kraftstoffe und/oder Mengen an verminderten Treibhausgasemissionen, in welchem mengenmäßigen Umfang und für welchen Verpflichtungszeitraum die Übertragung der Erfüllung der Verpflichtungen durch einen Dritten gilt.
  4. Absatz 4,Soweit ein Dritter die nach Paragraph 5,, 6 und 7 erforderlichen Angaben nicht ordnungsgemäß mitgeteilt hat, wird davon ausgegangen, dass der Dritte die auf ihn übertragene Erfüllung der Verpflichtung nicht erfüllt hat und somit für die Verpflichtete oder den Verpflichteten nicht anrechenbar ist.
  5. Absatz 5,Dritte können die Erfüllung von Verpflichtungen übernehmen, wenn sie
    1. Ziffer eins
      selbst keinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 5,, 6 und 7 unterliegen oder
    2. Ziffer 2
      Verpflichtungen gemäß Paragraph 5, und/oder 6 und/oder 7 unterliegen und eine Bestätigung der Umweltbundesamt GmbH in Bezug auf die Erfüllung ihrer Berichtspflicht gemäß Paragraph 20, in elNa vorliegt, dass ihre Verpflichtung, für das Verpflichtungsjahr bereits erfüllt wurde.
  6. Absatz 6,Sofern eine Bestätigung der Umweltbundesamt GmbH bezüglich der Höhe der übertragbaren Mengen an Biokraftstoffen und/oder Mengen an verminderten Treibhausgasemissionen vorliegt, können diese Mengen in elNa bis zum 30. Juni des Berichtsjahres auf Dritte übertragen werden.
  7. Absatz 7,Für die Übertragung der Erfüllung von Verpflichtungen auf Dritte ist ein Antrag in elNa zu stellen, wobei das zu verwendende Muster von der Umweltbundesamt GmbH zu veröffentlichen ist. Werden die Voraussetzungen für die Verpflichtungsübertragung auf Dritte gemäß Absatz 5, nach Prüfung durch die Umweltbundesamt GmbH nicht erfüllt, ist der Antrag per Bescheid durch die Bundesministerin für Nachhhaltigkeit und Tourismus abzulehnen.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2021

Gesetzesnummer

20008075

Dokumentnummer

NOR40201673