Kurztitel

Kraftstoffverordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 86 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.05.2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Anrechenbarkeit des Beitrags von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Elektrischer Strom aus erneuerbarer Energie, der durch Letztverbraucherinnen oder Letztverbraucher nachweislich im Verpflichtungsjahr als Antrieb für elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge im Bundesgebiet eingesetzt wird und von gemäß Paragraph 14, Absatz 6 a, registrierten Stromanbietern stammt, kann auf die Verpflichtungen nach Paragraphen 5, und/oder 7 angerechnet werden.
  2. Absatz 2,Die gemäß Absatz eins, verbrauchte Menge an Strom und die damit verbundenen Lebenszyklustreibhausgasemissionen können von einem Stromanbieter, der keinen Verpflichtungen gemäß Paragraphen 5, und 7 unterliegt, für die Anrechung auf die Verpflichtungen gemäß Paragraphen 5, und/oder 7 auf eine Verpflichtete oder einen Verpflichteten übertragen werden. Für die Übertragung bedarf es eines schriftlichen Vertrages der oder des nach Paragraphen 5 und 7 Verpflichteten und des Stromanbieters mit Angaben darüber, für welche Strommenge und für welchen Verpflichtungszeitraum die Übertragung der vom Stromananbieter übertragenen Strommenge aus erneuerbarer Energie und der entsprechenden Lebenszyklustreibhausgasemissioen an die Verpflichtete oder den Verpflichteten gilt.
  3. Absatz 3,Sollen Strommengen und/oder die Lebenszyklustreibhausgasemissionen auf die Verpflichtungen nach Paragraphen 5 und 7 angerechnet werden, so sind bis zum 1. März des dem Verpflichtungsjahr folgenden Kalenderjahres vom Stromanbieter die Daten gemäß Ziffer eins, und/oder Ziffer 2, für beide Ziffern getrennt in elektronischer Form an die Umweltbundesamt GmbH zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Betreffend die Menge an elektrischem Strom, der nachweislich im Verpflichtungsjahr an Ladestellen abgegeben wurde, an denen die abgegebene Strommenge eindeutig der Ladung von elektrisch betriebenen Kraftfahrzeugen zurechenbar ist, sind Angaben
      1. Litera a
        zur eindeutigen Identifizierung des Ladepunktes und
      2. Litera b
        die durch nachvollziehbare Aufzeichnungen dokumentierte energetische Menge an elektrischem Strom zu übermitteln.
    2. Ziffer 2
      Betreffend die Menge an elektrischem Strom, der im Verpflichtungsjahr vom Stromanbieter hauptsächlich an Ladepunkten abgegeben wurde, an denen die abgegebene Strommenge nicht eindeutig auf einzelne Verwendungsarten zurechenbar ist, sind vom Stromanbieter überprüfbare, nachvollziehbare Aufzeichnungen über jene Stromkundinnen oder Stromkunden zu führen, die im Verpflichtungsjahr nachweislich ein rein elektrisch betriebenes Fahrzeug betrieben haben. Für diese Strommenge sind vom Stromanbieter Angaben über
      1. Litera a
        die Anzahl der von seinen Stromkundinnen oder Stromkunden nachweislich betriebenen Kraftfahrzeugen mit reinem Elektroantrieb sowie
      2. Litera b
        die nach Anhang römisch zehn a Teil C abgeschätzte Strommenge zu übermitteln.

    Für die Abschätzung der jährlichen zurückgelegten Strecke der Elektrofahrzeuge ist der jährlich durch die Umweltbundesamt GmbH veröffentlichte Wert heranzuziehen.

  4. Absatz 4,Die Umweltbundesamt GmbH stellt nach positiver Prüfung der übermittelten Unterlagen für die nachvollziehbar abgegebene Menge an aus erneuerbarer Energie erzeugtem elektrischen Strom und die damit verbundenen Lebenszyklustreibhausgasemissionen eine Bescheinigung aus, die in Summe oder in Teilen von nach Paragraphen 5, und 7 Verpflichteten auf die entsprechenden Ziele angerechnet werden kann. Werden die Voraussetzungen für die Anrechenbarkeit von elektrischem Strom nach Prüfung durch die Umweltbundesamt GmbH nicht erfüllt, ist der Antrag per Bescheid durch die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus abzulehnen.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2021

Gesetzesnummer

20008075

Dokumentnummer

NOR40201649