Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.09.2019

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

LLVG

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Dienstzulagen für bestimmte Funktionen

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Einer Landesvertragslehrperson, die nach Absolvierung der einschlägigen Ausbildung mit der Wahrnehmung einer der folgenden Spezialfunktionen betraut ist, gebührt eine Dienstzulage:
    1. Ziffer eins
      Mentoring (Paragraph 6,),
    2. Ziffer 2
      Bildungsberatung (Absatz 2,),
    3. Ziffer 3
      Sonder- und Heilpädagogik (Absatz 3,).
  2. Absatz 2,Die mit der Funktion Bildungsberatung beauftragte Landesvertragslehrperson hat über Bildungswege und Weiterbildungsmöglichkeiten zu informieren und bei Lern- und Verhaltensschwierigkeiten zu beraten und Hilfe zu vermitteln.
  3. Absatz 3,Eine Betrauung mit der Funktion Sonder- und Heilpädagogik liegt vor, wenn die Landesvertragslehrperson zu Unterrichtstätigkeiten in Bezug auf Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder von körper- und sinnesbehinderten Schülerinnen und Schülern herangezogen wird.
  4. Absatz 4,Die Dienstzulage gemäß Absatz eins, Ziffer eins, beträgt für die Betreuung
    1. Ziffer eins
      einer Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase 98,6 €,
    2. Ziffer 2
      von zwei Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase 131,2 € und
    3. Ziffer 3
      von drei Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase 163,8 €.
  5. Absatz 5,Die Dienstzulage gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 beträgt jeweils 163,8 €.
  6. Absatz 6,Landesvertragslehrpersonen, auf die Paragraph 8, Absatz 17, Ziffer 2, anzuwenden ist, gebührt eine Dienstzulage in Höhe von 327,7 €, ab einer Funktionsdauer von fünf Jahren 491,5 €.
  7. Absatz 7,Landesvertragslehrpersonen, die mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung betraut sind, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von
    1. Ziffer eins
      im Fall des Paragraph 8, Absatz 17 a, Ziffer eins :, 436,8 €,
    2. Ziffer 2
      im Fall des Paragraph 8, Absatz 17 a, Ziffer 2 :, 654,2 €,
    3. Ziffer 3
      im Fall des Paragraph 8, Absatz 17 a, Ziffer 3 :, 785,5 €.
  8. Absatz 8,Bezüglich der Dienstzulagen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 und gemäß Absatz 6 und Absatz 7, ist Paragraph 21, Absatz eins, VBG nicht anzuwenden.

Schlagworte

Sonderpädagogik, Lernschwierigkeit

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2019

Gesetzesnummer

10008235

Dokumentnummer

NOR40199794