Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2017,
BG
Paragraph 44
01.01.2019
ABGB
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Die Familien-Verhältnisse werden durch den Ehevertrag gegründet. In dem Ehevertrage erklären zwey Personen gesetzmäßig ihren Willen, in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben, Kinder zu zeugen, sie zu erziehen, und sich gegenseitigen Beystand zu leisten.
Beistand, Zweites Hauptstück, Familienverhältnis
12.12.2017
10001622
NOR40199479