Kurztitel
Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 320/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 282/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2017,
Text
Eintragungen in den Führerschein
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsDer Führerschein enthält:
auf Seite 1 mit der aus der Anlage 1 ersichtlichen Nummerierung
Familienname des Führerscheinbesitzers,
Vorname(n) des Führerscheinbesitzers,
Geburtsdatum und –ort des Führerscheinbesitzers,
Ausstellungsdatum des Führerscheines,
das Ablaufdatum des Führerscheines,
ein Lichtbild, mit einer Höhe zwischen 36 und 45 mm und einer Breite zwischen 28 und 35 mm, wobei der Kopf erkennbar und vollständig abgebildet sein muss,
die Unterschrift des Führerscheinbesitzers,
die Klassen, die der Führerscheinbesitzer zu lenken berechtigt ist;
auf Seite 2 mit der aus Anlage 1 ersichtlichen Nummerierung
die Fahrzeugklassen oder –unterklassen, die der Führerscheinbesitzer zu lenken berechtigt ist, wobei die Klasse F in einer anderen Schrifttype zu drucken ist,
das Datum der erstmaligen Erteilung der jeweiligen Klasse,
das Datum, an dem die jeweilige Lenkberechtigungsklasse ungültig wird, bei unbefristeter Gültigkeit einen Querstrich,
gegebenenfalls Zusatzangaben oder Einschränkungen mittels der in Abs. 3 genannten Zahlencodes; Zahlencodes, die für alle Klassen gelten, können auch unter der für Klasse F bestimmten Reihe gedruckt werden.gegebenenfalls Zusatzangaben oder Einschränkungen mittels der in Absatz 3, genannten Zahlencodes; Zahlencodes, die für alle Klassen gelten, können auch unter der für Klasse F bestimmten Reihe gedruckt werden.
ein Feld, in das bei der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat der Aufnahmemitgliedstaat Angaben aufnehmen kann, die für die Verwaltung des Führerscheines erforderlich sind;
auf Seite 1 die Aufschrift „Modell der Europäischen Union“ und die Aufschrift „Führerschein“ in allen Sprachen der Europäischen Union in rosafarbenem Druck. Im Übrigen muss ausreichend Raum für die eventuelle Einführung eines Microprozessors frei bleiben.
(2)Absatz 2Die Behörde hat für die in § 13 Abs. 5 FSG genannten Eintragungen Zahlencodes gemäß den Abs. 3 und 4 zu verwenden. Soweit die Codes ergänzende Angaben vorsehen, sind diese in Klammern neben den Codes auf Grund des Einzelfalles einzutragen.Die Behörde hat für die in Paragraph 13, Absatz 5, FSG genannten Eintragungen Zahlencodes gemäß den Absatz 3 und 4 zu verwenden. Soweit die Codes ergänzende Angaben vorsehen, sind diese in Klammern neben den Codes auf Grund des Einzelfalles einzutragen.
(3)Absatz 3Für Eintragungen in den Führerschein stehen folgende durch Unionsrecht harmonisierte Zahlencodes und Untercodes zur Verfügung:
LENKER (medizinische Gründe)
Korrektur des Sehvermögens und/oder Augenschutz
Brille oder Kontaktlinsen
Spezifische optische Hilfe
Hörprothese/Kommunikationshilfe
Prothese/Orthese der Gliedmaßen
Prothese/Orthese der Arme
Prothese/Orthese der Beine
FAHRZEUGANPASSUNGEN
Automatische Wahl des Getriebegangs
Angepasste Schalteinrichtung
Angepasstes Kupplungspedal
Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Kupplungspedals zu verhindern
Angepasste Bremsvorrichtungen
Bremspedal, geeignet für Betätigung mit dem linken Fuß
Bremspedal mit Gleitschiene
Mit der Hand betätigte Bremse
Bremsbetätigung mit maximaler Kraft von … N (*) (z. B.: ‚20.07(300N)‘)
Angepasste Feststellbremse
Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Bremspedals zu verhindern
Mit dem Knie betätigte Bremse
Durch Fremdkraft unterstützte Bremsanlage
Angepasste Beschleunigungsvorrichtung
Mit dem Knie betätigter Gashebel
Durch Fremdkraft unterstützte Betätigung des Gaspedals/-hebels
Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gaspedals zu verhindern
Anpassungen und Sicherungen der Pedale
Pedale auf der gleichen (oder fast gleichen) Ebene
Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gas- und des Bremspedals zu verhindern, wenn Pedale nicht mit dem Fuß betätigt werden
Kombinierte Beschleunigungs- und Betriebsbremsvorrichtungen
Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit einer Hand betätigte Vorrichtung
Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit Fremdkraft betätigte Vorrichtung
Kombinierte Betriebsbrems-, Beschleunigungs- und Lenkvorrichtungen
Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit einer Hand betätigte Vorrichtung
Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit zwei Händen betätigte Vorrichtung
Angepasste Bedienvorrichtungen (Schalter für Licht, Scheibenwischer/-waschanlage, akustisches Signal, Fahrtrichtungsanzeiger usw.)
Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen
Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der linken Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen
Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der rechten Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen
Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung und Beschleunigungs- und Bremsvorrichtungen loszulassen
Lenkung mit maximaler Kraft von … N (*) (z. B.: ‚40.01(140N)‘)
Angepasstes Lenkrad (mit verbreitertem/verstärktem Lenkradteil; verkleinertem Durchmesser usw.)
Angepasste Position des Lenkrads
Assistenzeinrichtung am Lenkrad
Andersartig angepasstes, mit einer Hand/einem Arm bedientes Lenksystem
Andersartig angepasstes, mit zwei Händen/Armen bedientes Lenksystem
Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten/zur Seite
Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten
Zusätzliche Innenvorrichtung zur Erweiterung der Sicht zur Seite
Einrichtung für die Sicht in den toten Winkel
Sitzposition des Fahrzeugführers
Höhe des Führersitzes für normale Sicht und in normalem Abstand zum Lenkrad und zu den Pedalen
Der Körperform angepasster Sitz
Führersitz mit Seitenstützen zur Verbesserung der Stabilität
Angepasster Sicherheitsgurt
Sicherheitsgurte mit Unterstützung zur Verbesserung der Stabilität
Anpassungen an Krafträdern (obligatorische Verwendung von Untercodes)
Einzeln gesteuerte Bremsen
Angepasste Vorderradbremse
Angepasste Hinterradbremse
Angepasste Beschleunigungsvorrichtung
Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig sowie das Balancieren des Kraftrades beim Anhalten und Stehen ermöglichen
Maximale Betätigungskraft der Vorderradbremse … N (*) (z. B. ‚44.09(140N)‘)
Maximale Betätigungskraft der Hinterradbremse … N (*) (z. B. ‚44.10(240N)‘)
Kraftrad nur mit Seitenwagen
Nur dreirädrige Kraftfahrzeuge
Beschränkt auf Fahrzeuge mit mehr als zwei Rädern, die vom Fahrer beim Anfahren, Anhalten und Stehen nicht im Gleichgewicht ausbalanciert werden müssen
Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug/eine bestimmte Fahrgestellnummer (Angabe der Fahrzeugidentifizierungsnummer)
In Kombination mit den Codes 01 bis 44 für eine weitere Präzisierung verwendete Buchstaben:
CODES MIT BEGRENZTER VERWENDUNG
Beschränkung auf Fahrten bei Tag (z. B. eine Stunde nach Sonnenaufgang und eine Stunde vor Sonnenuntergang)
Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von … km vom Wohnsitz oder innerorts in …/innerhalb der Region …
Beschränkt auf Fahrten mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als … km/h
Fahren nur mit Beifahrer, der im Besitz eines Führerscheins von mindestens der gleichwertigen Klasse sein muss
Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt
Beschränkt auf Fahrzeuge mit einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre gemäß EN 50436. Angabe eines Ablaufdatums ist fakultativ (z. B. ‚69‘ oder ‚69(01.01.2016)‘)
ANGABEN FÜR BEHÖRDLICHE ZWECKE
Umtausch des Führerscheins Nummer …, ausgestellt durch … (EU/UN-Kennzeichnung im Falle eines Drittlandes, z. B. ‚70.0123456789.NL‘)
Duplikat des Führerscheins Nummer … (EU/UN-Kennzeichnung im Falle eines Drittlandes, z. B. ‚71.987654321.HR‘)
Nur für vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)
Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe
(…) Im Rahmen der Anwendung des Artikels 13 dieser Richtlinie nur Fahrzeuge, die den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen.
Beschränkung auf zweirädrige Kraftfahrzeuge mit oder ohne Beiwagen
Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge oder vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge der Klasse AM
Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge
Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einem Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von 750 kg
Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg
Fahrzeuge der Klasse BE, bei denen die höchstzulässige Gesamtmasse des Anhängers 3 500 kg übersteigt
Beschränkung auf Inhaber eines Führerscheins, der zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A berechtigt ist und das 24. Lebensjahr nicht vollendet hat
Beschränkung auf Inhaber eines Führerscheins, der zum Führen von zweirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A berechtigt ist und das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat
Kraftfahrer, der Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht gemäß der Richtlinie 2003/59/EG bis zum … erfüllt (z. B. ‚95(01.01.12)‘)
Fahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, wobei die höchstzulässige Gesamtmasse dieser Fahrzeugkombination mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 4 250 kg beträgt
Berechtigt nicht zum Führen eines Fahrzeugs der Klasse C1, das in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates fällt
Bei den Codes 01 und 44 sind Untercodes jedenfalls zu verwenden.
(4)Absatz 4Folgende Zahlencodes mit ausschließlicher Geltung für Österreich sind zu verwenden:
Lenkberechtigung ist auf Grund ärztlicher Kontrolluntersuchungen gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) zu verlängernLenkberechtigung ist auf Grund ärztlicher Kontrolluntersuchungen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, letzter Satz der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) zu verlängern
Verlängerung der Probezeit
Erste Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)
Zweite Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)
Dritte Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)
Berechtigung zum Lenken von Krafträdern gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. c FSGBerechtigung zum Lenken von Krafträdern gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, Litera c, FSG
Berufskraftfahrer gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr – BO 1994; BGBl. Nr. 951/1993 idF BGBl. Nr. 1028/1994.Berufskraftfahrer gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr – BO 1994; Bundesgesetzblatt Nr. 951 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 1028 aus 1994,.
Gewerbeprüfung Personenbeförderung gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 BO 1994Gewerbeprüfung Personenbeförderung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, BO 1994
Berechtigung zum Lenken von dreirädrigen Kraftfahrzeugen mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B vor Vollendung des 21. Lebensjahres
Berechtigung zum Lenken von (allen) Motorrädern mit einer Motorleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg mit einer Lenkberechtigung für die Klasse A2
Berechtigung zum Lenken von vierrädrigen Kraftfahrzeugen mit einer Eigenmasse von nicht mehr als 400 kg mit einer Lenkberechtigung für die Klasse A
Elektrofahrzeuge mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 4 250 kg gemäß § 2 Abs. 1a FSGElektrofahrzeuge mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 4 250 kg gemäß Paragraph 2, Absatz eins a, FSG
(5)Absatz 5Wird die Lenkberechtigung unter einer Auflage, Befristung oder Beschränkung erteilt, sind die Zahlencodes 01 bis 69 sowie 73 bis 79 zu verwenden.
(6)Absatz 6Wird einer Person ein Führerschein ausgehändigt, in dem ein oder mehrere der in Abs. 3 oder 4 genannten Zahlencodes vermerkt sind, so ist ihr deren Bedeutung in einem Merkblatt zur Kenntnis zu bringen.Wird einer Person ein Führerschein ausgehändigt, in dem ein oder mehrere der in Absatz 3, oder 4 genannten Zahlencodes vermerkt sind, so ist ihr deren Bedeutung in einem Merkblatt zur Kenntnis zu bringen.