Kurztitel

Bundesbehindertengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13 l,

Inkrafttretensdatum

01.01.2018

Abkürzung

BBG

Index

68/02 Sonstiges Sozialrecht

Text

Geschäftsführung

Paragraph 13 l,

  1. Absatz einsZur Führung der Bürogeschäfte richten das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und die Mitglieder des Monitoringausschusses einen privaten gemeinnützigen Rechtsträger ein. Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz stellt diesem Rechtsträger insbesondere für dem Ausschuss zuzurechnende Gehalts- und Bürokosten jährlich einen Betrag von 320 000 Euro zur Verfügung. Dieser Betrag ist ausgehend vom Basisjahr 2018 jährlich nach dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. In diesen Betrag sind Vergütungen gemäß Paragraph 13, j Absatz 5, sowie Reisegebühren (Paragraph 13 j, Absatz 5 und 6) einzurechnen.
  2. Absatz 2Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Monitoringausschuss bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach Bedarf zu unterstützen.

Schlagworte

Gehaltskosten

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2017

Gesetzesnummer

10008713

Dokumentnummer

NOR40198319