Absatz einsDer Verwaltungsgerichtshof erkennt über
- Ziffer einsRevisionen gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit;
- Ziffer 2Anträge auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht;
- Ziffer 3Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten oder zwischen einem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof.