Absatz einsDen Ländern obliegt die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten des Dienstrechtes einschließlich des Dienstvertragsrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Bediensteten der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, soweit für alle diese Angelegenheiten in Absatz 2,, in Artikel 14, Absatz 2,, Absatz 3, Litera c und Absatz 5, Litera c und in Artikel 14 a, Absatz 2, Litera e und Absatz 3, Litera b, nicht anderes bestimmt ist. Über Streitigkeiten aus vertraglichen Dienstverhältnissen entscheiden die ordentlichen Gerichte.