Absatz eins,Als ordentlicher Schüler ist nach Maßgabe des Paragraph 5, aufzunehmen, wer
- Litera adie gesetzlichen Aufnahmsvoraussetzungen für die betreffende Schulart und Schulstufe erfüllt,
- Litera bdie Unterrichtssprache der betreffenden Schule soweit beherrscht, daß er dem Unterricht zu folgen vermag, und
- Litera cdie Eignung für die betreffende Schulart besitzt, zu deren Feststellung im Zweifelsfalle ein Gutachten des Schularztes oder des Amtsarztes einzuholen ist.