Zusatzprotokoll zur Anti-Doping Konvention
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 14 aus 2005,
Vertrag – Multilateral
Paragraph 0
05.08.2017
12.09.2002
79/07 Sport
(Übersetzung)
Zusatzprotokoll zur Anti-Doping Konvention
StF: BGBl. III Nr. 14/2005 (NR: GP XXII RV 207 AB 315 S. 40. BR: AB 6947 S. 704.)
etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 451/1991
Englisch, Französisch
Vertragsparteien siehe Stammvertrag, Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1991,
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde gemäß Artikel 4, Absatz eins, des Zusatzprotokolls am 3. Februar 2004 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt. Das Zusatzprotokoll ist gemäß seinem Artikel 5, Absatz 2, für Österreich mit 1. Juni 2004 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarates haben folgende weitere Staaten das Zusatzprotokoll ratifiziert, angenommen bzw. sind ihm beigetreten:
Aserbaidschan, Dänemark, Estland, Island, Lettland, Litauen, Monaco, Norwegen, Schweiz, Slowakei, Schweden, Tschechien, Tunesien, Ukraine, Zypern.
Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 188]: Spanien
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Moldau nachstehende Erklärung abgegeben:
Bis zur vollständigen Wiederherstellung der territorialen Unversehrtheit der Republik Moldau findet das Übereinkommen nur auf das Gebiet Anwendung, das von den Behörden der Republik Moldau tatsächlich kontrolliert wird.
Anlässlich der Hinderlegung seiner Ratifikationsurkunde zum Zusatzprotokoll hat Spanien eine Erklärung für den Fall abgegeben, dass das gegenständliche Zusatzprotokoll vom Vereinigten Königreich ratifiziert und dessen Anwendung auf Gibraltar erstreckt wird
Die Vertragsstaaten dieses Protokolls zu der am 16. November 1989 in Straßburg unterzeichneten Anti-Doping Konvention (ETS Nr. 135) (im Folgenden als „Übereinkommen“ bezeichnet) –
in der Erwägung, dass eine allgemeine Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung der in Artikel 4 Absatz 3 Litera d und Artikel 7 Absatz 3 Litera b, des Übereinkommens genannten Dopingkontrollen die Wirksamkeit dieser Kontrollen erhöhen würde, indem sie zur Harmonisierung, Transparenz und Effizienz der bestehenden und zukünftigen in diesem Bereich geschlossenen zwei- oder mehrseitigen Dopingvereinbarungen beitragen und in Ermangelung solcher Vereinbarungen die notwendige Ermächtigung für die Durchführung solcher Kontrollen darstellen würde,
in dem Wunsch, die Anwendung des Übereinkommens zu verbessern und zu fördern –
sind wie folgt übereingekommen:
e-rk3
26.09.2022
20003922
NOR40196330