Absatz eins,In außergewöhnlichen Fällen finden die Bestimmungen der Paragraphen 3 bis 5 a, 7 bis 9, 11, 12, 12 a Absatz 4 bis 6, 13 b bis 15 b, 15 e, 16, 18, 18 a, 18 b Absatz eins und 3 bis 6, 18c Absatz eins, 18 d, 18 e, 18 g bis 18 i, 19 d Absatz 3, Ziffer eins und 2, 20 a und 20 b Absatz 3, bis 6 keine Anwendung auf vorübergehende und unaufschiebbare Arbeiten, die
- Litera azur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für die Sicherheit des Lebens oder für die Gesundheit von Menschen oder bei Notstand sofort vorgenommen werden müssen, oder
- Litera bzur Behebung einer Betriebsstörung oder zur Verhütung des Verderbens von Gütern oder eines sonstigen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Sachschadens erforderlich sind, wenn unvorhergesehene und nicht zu verhindernde Gründe vorliegen und andere zumutbare Maßnahmen zur Erreichung dieses Zweckes nicht getroffen werden können.