Gewerbeordnung 1994
Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,
BG
Paragraph 136 d,
03.01.2018
GewO 1994
50/01 Gewerbeordnung
Wertpapiervermittler dürfen für nicht mehr als drei Unternehmen die in Paragraph eins, Ziffer 45, WAG 2018 genannten Tätigkeiten erbringen. Der Wertpapiervermittler hat dem Vertragspartner (Wertpapierkunden) bei jeder Geschäftsaufnahme den jeweiligen Geschäftsherrn eindeutig offen zu legen und auf die Eintragung im Register bei der FMA hinzuweisen. Erfolgt durch den Wertpapiervermittler keine eindeutige Offenlegung des vertragsgegenständlichen Geschäftsherrn, so haften alle gemäß Paragraph 37, Absatz 7, WAG 2018 eingetragenen Geschäftsherren solidarisch.
EG/EU: Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,
27.07.2017
10007517
NOR40195239