Kurztitel

Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 590 aus 1978,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

18.07.2017

Außerkrafttretensdatum

16.10.2017

Index

19/05 Menschenrechte

Langtitel

(Übersetzung)

INTERNATIONALER PAKT ÜBER WIRTSCHAFTLICHE, SOZIALE UND KULTURELLE RECHTE

StF: BGBl. Nr. 590/1978 (NR: GP XIV RV 229 AB 858 S. 97. BR: AB 1868 S. 378.)

Änderung

BGBl. Nr. 423/1985 (K - Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 274/1988 (K - Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 227/1991 (K - Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 297/1994 (K - Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 190/2005 (K - Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 10/2009 (K - Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 224/2016 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 110/2017 (K – Geltungsbereich)

Sprachen

Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

*Afghanistan 423 aus 1985, *Ägypten 423 aus 1985,, 297 aus 1994, *Albanien 297 aus 1994, *Algerien 227 aus 1991, *Angola 297 aus 1994, *Äquatorialguinea 274 aus 1988, *Argentinien 274 aus 1988, *Armenien 297 aus 1994, *Aserbaidschan 297 aus 1994, *Äthiopien 297 aus 1994, *Australien 590 aus 1978, *Bahamas römisch drei 10 aus 2009, *Bahrain 10 aus 2009, *Bangladesch römisch drei 190 aus 2005, *Barbados 590 aus 1978, *Belarus 590 aus 1978, *Belgien 423 aus 1985, *Belize römisch drei 224 aus 2016, *Benin 297 aus 1994, *Bolivien 423 aus 1985, *Bosnien-Herzegowina 297 aus 1994, *Brasilien 297 aus 1994, *Bulgarien 590 aus 1978, *Burkina Faso römisch drei 190 aus 2005, *Burundi 227 aus 1991, *Cabo Verde 297 aus 1994, *Chile 590 aus 1978, *China römisch drei 190 aus 2005, *Costa Rica 590 aus 1978, *Côte d’Ivoire 297 aus 1994, *Dänemark 590 aus 1978, *Deutschland/BRD 590 aus 1978, *Deutschland/DDR 590 aus 1978, *Dominica 297 aus 1994, *Dominikanische R 590 aus 1978, *Dschibuti römisch drei 190 aus 2005, *Ecuador 590 aus 1978, *El Salvador 274 aus 1988, *Eritrea römisch drei 190 aus 2005, *Estland 297 aus 1994, *Finnland 590 aus 1978, *Frankreich 423 aus 1985, *Gabun 423 aus 1985, *Gambia 423 aus 1985, *Georgien römisch drei 190 aus 2005, *Ghana römisch drei 190 aus 2005, *Grenada 297 aus 1994, *Griechenland 423 aus 1985, *Guatemala 227 aus 1991, *Guinea 590 aus 1978, *Guinea-Bissau 297 aus 1994, *Guyana 590 aus 1978, *Haiti römisch drei 224 aus 2016, *Honduras 423 aus 1985, *Indien 423 aus 1985, *Indonesien römisch drei 10 aus 2009, *Irak 590 aus 1978, *Iran 590 aus 1978, *Irland 227 aus 1991, *Island 423 aus 1985, *Israel 297 aus 1994, *Italien 423 aus 1985, *Jamaika 590 aus 1978, *Japan 423 aus 1985,, römisch drei 224 aus 2016, *Jemen/DVR 274 aus 1988, *Jordanien 590 aus 1978, *Jugoslawien 590 aus 1978, *Kambodscha 297 aus 1994, *Kamerun 423 aus 1985, *Kanada 590 aus 1978, *Kasachstan römisch drei 10 aus 2009, *Kenia 590 aus 1978, *Kirgisistan römisch drei 190 aus 2005, *Kolumbien 590 aus 1978, *Kongo 423 aus 1985,, römisch drei 190 aus 2005, *Kongo/DR 590 aus 1978, *Korea/DVR 423 aus 1985, *Korea/R 227 aus 1991, *Kroatien 297 aus 1994, *Kuwait römisch drei 190 aus 2005, *Laos römisch drei 10 aus 2009, *Lesotho 297 aus 1994, *Lettland 297 aus 1994, *Libanon 590 aus 1978, *Liberia römisch drei 190 aus 2005, *Libyen 590 aus 1978, *Liechtenstein römisch drei 190 aus 2005, *Litauen 297 aus 1994, *Luxemburg 423 aus 1985, *Madagaskar 590 aus 1978, *Malawi 297 aus 1994, *Malediven römisch drei 10 aus 2009, *Mali 590 aus 1978, *Malta 227 aus 1991, *Marokko 423 aus 1985, *Mauretanien römisch drei 190 aus 2005, *Mauritius 590 aus 1978, *Mazedonien römisch drei 190 aus 2005, *Mexiko 423 aus 1985, *Moldau 297 aus 1994, *Monaco römisch drei 190 aus 2005, *Mongolei 590 aus 1978, *Montenegro römisch drei 10 aus 2009, *Namibia römisch drei 190 aus 2005, *Nepal 297 aus 1994, *Neuseeland 423 aus 1985,, römisch drei 190 aus 2005, *Nicaragua 423 aus 1985, *Niederlande 423 aus 1985,, römisch drei 110 aus 2017, *Niger 274 aus 1988, *Nigeria 297 aus 1994, *Norwegen 590 aus 1978, *Pakistan römisch drei 10 aus 2009, *Palästina römisch drei 224 aus 2016, *Panama 590 aus 1978, *Papua-Neuguinea römisch drei 10 aus 2009, *Paraguay 297 aus 1994, *Peru 590 aus 1978, *Philippinen 590 aus 1978, *Polen 590 aus 1978, *Portugal 590 aus 1978,, 297 aus 1994, *Ruanda 590 aus 1978,, römisch drei 10 aus 2009, *Rumänien 590 aus 1978, *Salomonen 423 aus 1985, *Sambia 423 aus 1985, *San Marino 274 aus 1988, *São Tomé/Príncipe römisch drei 110 aus 2017, *Schweden 590 aus 1978, *Schweiz 297 aus 1994, *Senegal 590 aus 1978, *Serbien-Montenegro römisch drei 190 aus 2005, *Seychellen 297 aus 1994, *Sierra Leone römisch drei 190 aus 2005, *Simbabwe 297 aus 1994, *Slowakei 297 aus 1994, *Slowenien 297 aus 1994, *Somalia 227 aus 1991, *Spanien 590 aus 1978, *Sri Lanka 423 aus 1985, *St. Vincent/Grenadinen 423 aus 1985, *Südafrika römisch drei 224 aus 2016, *Sudan 274 aus 1988,, römisch drei 190 aus 2005, *Suriname 590 aus 1978, *Swasiland römisch drei 190 aus 2005, *Syrien 590 aus 1978, *Tadschikistan römisch drei 190 aus 2005, *Tansania 590 aus 1978, *Thailand römisch drei 190 aus 2005, *Timor-Leste römisch drei 190 aus 2005, *Togo 274 aus 1988, *Trinidad/Tobago 423 aus 1985, *Tschad römisch drei 190 aus 2005, *Tschechische R 297 aus 1994, *Tschechoslowakei 590 aus 1978, *Tunesien 590 aus 1978, *Türkei römisch drei 190 aus 2005, *Turkmenistan römisch drei 190 aus 2005, *UdSSR 590 aus 1978, *Uganda 274 aus 1988, *Ukraine 590 aus 1978, *Ungarn 590 aus 1978, *Uruguay 590 aus 1978, *Usbekistan römisch drei 190 aus 2005, *Venezuela 590 aus 1978, *Vereinigtes Königreich 590 aus 1978, *Vietnam 423 aus 1985, *Zentralafrikanische R 423 aus 1985, *Zypern 590/1978

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Artikel 50, Absatz 2, Bundes-Verfassungsgesetz durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Ratifikationstext

Anmerkung, , letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 110 aus 2017,)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 10. September 1978 hinterlegt; dieser Staatsvertrag tritt gemäß seinem Artikel 27, Absatz 2, für Österreich am 10. Dezember 1978 in Kraft.

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben bis 10. Dezember 1978 folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum genannten Pakt hinterlegt:

Australien, Barbados, Bulgarien, Chile, Costa Rica, Dänemark, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin (West), soweit nicht Rechte und Pflichten der Alliierten berührt werden), Deutsche Demokratische Republik, Dominikanische Republik, Ecuador, Finnland, Guayana, Guinea, Irak, Iran, Jamaika, Jordanien, Jugoslawien, Kanada, Kenia, Kolumbien, Libanon, Libyen, Madagaskar, Mali, Mauritius, Mongolei, Norwegen, Panama, Peru, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Rwanda, Schweden, Senegal, Sowjetunion, Spanien, Surinam, Syrien, Tansania, Tschechoslowakei, Tunesien, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Venezuela, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (einschließlich Belize, Bermuda, Britische Jungfern-Inseln, Cayman-Inseln, Falkland-Inseln und abhängige Gebiete, Gibraltar, Gilbert-Inseln, Guernsey, Hongkong, Jersey, Insel Man, Montserrat, Pitcairn-Gruppe, Salomon-Inseln, St. Helena und abhängige Gebiete, Turks- und Caicos-Inseln, Tuvalu), Weißrußland, Zaire und Zypern.

Anläßlich der Ratifikation bzw. des Beitrittes haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

ÄGYPTEN

Ägypten hat mit Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde folgende Erklärung abgegeben:

... unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Islamischen Scharia und die Tatsache, daß diese dem der Urkunde angeschlossenen Text ... nicht widersprechen, nehmen wir ihn an, unterstützen und ratifizieren ihn. ...

BAHAMAS

Die Regierung der Bahamas legt Nicht-Diskriminierung aufgrund nationaler Herkunft dahingehend aus, dass damit nicht notwendigerweise eine Verpflichtung des Staates verbunden ist, Ausländern automatisch die gleichen Rechte wie Inländern zu garantieren. Der Ausdruck sollte als Verweis auf die Beseitigung jedes willkürlichen Verhaltens verstanden werden, nicht jedoch auf unterschiedliche Behandlungsweisen aufgrund objektiver und vernunftmäßiger Überlegungen im Einklang mit den in demokratischen Gesellschaftsordnungen vorherrschenden Grundsätzen.

BAHRAIN

Die Regierung des Königreichs Bahrain erklärt, dass ihre Annahme von Artikel 8, Absatz eins, Litera d, dieses Paktes ihrem Recht, Streiks in lebenswichtigen Versorgungsbetrieben zu verbieten, nicht vorgreift.

BANGLADESCH Artikel 1:

Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch ist der Auffassung, dass die Worte „Recht der Völker auf Selbstbestimmung“ in diesem Artikel im historischen Kontext von Kolonialherrschaft, -verwaltung, Fremdbeherrschung, Okkupation und ähnlichen Situationen anzuwenden sind.

Artikel 2 und 3:

Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch wird die Artikel 2 und 3 insofern anwenden, als sie sich auf die Gleichberechtigung von Mann und Frau beziehen, dies im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Verfassung und im Besonderen hinsichtlich bestimmter Aspekte wirtschaftlicher Rechte nämlich des Erbrechts.

Artikel 7 und 8:

Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch wird die Artikel 7 und 8 unter den Bedingungen und im Einklang mit den in der Verfassung und den einschlägigen Gesetzen Bangladeschs vorgesehenen Verfahren anwenden.

Artikel 10 und 13:

Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch akzeptiert die Bestimmungen der Artikel 10 und 13 des Paktes grundsätzlich und wird diese zunehmend gemäß den bestehenden wirtschaftlichen Bedingungen und Entwicklungsplänen für das Land umsetzen.

BARBADOS

Die Regierung von Barbados erklärt, daß sie sich das Recht vorbehält, die Anwendung folgender Bestimmungen des Paktes aufzuschieben:

  1. Litera a
    Artikel 7 Buchstabe a Punkt i, soweit er die Bestimmung betrifft, daß Frauen und Männer für gleiche Arbeit gleiches Entgelt erhalten;
  2. Litera b
    Artikel 10 Absatz 2, soweit er sich auf den Müttern während einer angemessenen Zeit vor und nach der Niederkunft zu gewährenden besonderen Schutz bezieht; und
  3. Litera c
    Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a, soweit er sich auf den Grundschulunterricht bezieht; da die Regierung von Barbados sich zwar voll und ganz zu den in diesen Artikeln festgelegten Grundsätzen bekennt und sich verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um sie in ihrer Gesamtheit anzuwenden, daß sich bei der Durchführung solche Schwierigkeiten ergeben, daß die volle Anwendung der betreffenden Grundsätze gegenwärtig noch nicht gewährleistet werden kann.

BELGIEN

Ziffer eins Hinsichtlich des Artikels 2 Absatz 2 legt die Belgische Regierung die Nicht-Diskriminierung hinsichtlich der nationalen Herkunft in der Weise aus, daß sie nicht zwangsläufig eine Verpflichtung der Staaten einschließt, Ausländern automatisch die gleichen Rechte wie ihren eigenen Staatsbürgern zu garantieren. Der Begriff sollte so verstanden sein, daß damit die Beseitigung jeglicher willkürlichen Vorgangsweise gemeint ist, jedoch nicht Unterschiede in der Behandlung, die auf sachlichen und gerechtfertigten Überlegungen beruhen, in Übereinstimmung mit den in demokratischen Gesellschaften herrschenden Grundsätzen.

Ziffer 2 Hinsichtlich des Artikels 2 Absatz 3 ist die Belgische Regierung der Auffassung, daß diese Bestimmung nicht den Grundsatz der angemessenen Entschädigung bei Enteignung oder Verstaatlichung verletzen kann.

CHINA

  1. Ziffer eins
    Die Anwendung von Artikel 8, Absatz eins, Litera a, des Paktes auf die Volksrepublik China soll mit der Verfassung der Volksrepublik China, dem Gewerkschaftsrecht der Volksrepublik China und dem Arbeitsrecht der Volksrepublik China im Einklang stehen;
  2. Ziffer 2
    Gemäß den offiziellen Noten des Ständigen Vertreters der Volksrepublik China bei den Vereinten Nationen an den Generalsekretär der Vereinten Nationen vom 20. Juni 1997 und vom 2. Dezember 1999, soll der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte in den Sonderverwaltungsregionen Hong Kong und Macao der Volksrepublik China angewendet werden und soll gemäß den Bestimmungen der Grundgesetze der Sonderverwaltungsregionen Hong Kong und Macao der Volksrepublik China durch entsprechende Gesetze in den beiden Sonderverwaltungsregionen umgesetzt werden; und
  3. Ziffer 3
    Die Unterzeichung des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der Taiwanesischen Behörden durch Usurpieren des Namens „China“ ist illegal und null und nichtig.

Mitteilung betreffend die Sonderverwaltungsregion Hong Kong:

  1. Ziffer eins
    Artikel 6, des Paktes schließt nicht das Erlassen von Gesetzen durch die Sonderverwaltungsregion Hong Kong betreffend Arbeitsplatzbeschränkungen aufgrund des Geburtsortes bzw. des Wohnsitzes zum Zweck der Gewährleistung der Anstellungsmöglichkeiten der einheimischen Arbeiter in der Sonderverwaltungsregion Hong Kong, aus.
  2. Ziffer 2
    „Nationale Vereinigungen und Verbände“ in Artikel 8, Absatz eins, Litera b, des Paktes wird in diesem Fall als „Vereinigungen und Verbände in der Sonderverwaltungsregion Hong Kong“ interpretiert, und dieser Artikel schließt nicht das Recht von Gewerkschaftsvereinigungen oder -verbänden ein, politischen Organisationen oder Institutionen außerhalb der Sonderverwaltungsregion Hong Kong beizutreten oder solche zu bilden.

Mitteilung betreffend die Sonderverwaltungsregion Macao:

  1. Ziffer eins
    Die Anwendung des Paktes, im besonderen seines Artikels 1, auf die Sonderverwaltungsregion Macao berührt nicht den Status Macaos wie in der Gemeinsamen Erklärung und im Grundgesetz festgelegt.
  2. Ziffer 2
    Die Bestimmungen des Paktes, die auf die Sonderverwaltungsregion Macao anwendbar sind, sind in Macao durch die Gesetzgebung der Sonderverwaltungsregion Macao anzuwenden.

Die Einwohner Macaos werden in den ihnen zustehenden Rechten und Freiheiten nicht beschränkt, wenn nicht durch Gesetz anders vorgesehen. Solche Einschränkungen dürfen nicht gegen die Bestimmungen des Paktes, die auf die Sonderverwaltungsregion Macao anwendbar sind, verstoßen.

Innerhalb des obigen Umfangs übernimmt die Regierung der Volksrepublik China die Verantwortung für die internationalen Rechte und Verpflichtungen, die einer Partei des Paktes zukommen.

FRANKREICH

  1. Absatz eins,Die Regierung der Republik ist der Ansicht, daß, gemäß Artikel 103 der Charta der Vereinten Nationen, im Falle eines Widerspruchs zwischen ihren Verpflichtungen aus dem Pakt und ihren Verpflichtungen aus der Charta (insbesondere deren Artikel 1 und 2) ihre Verpflichtungen aus der Charta Vorrang haben.
  2. Absatz 2,Die Regierung der Republik erklärt, daß die Artikel 6, 9, 11 und 13 nicht so auszulegen sind, als Zugang von Ausländern zur Beschäftigung abwichen oder als ob sie Aufenthaltserfordernisse für die Gewährung gewisser Sozialleistungen einführten.
  3. Absatz 3,Die Regierung der Republik erklärt, daß sie die Bestimmungen des Artikels 8 betreffend das Streikrecht in Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 4 der Europäischen Sozial-Charta, entsprechend ihrer in der Anlage zu dieser Charta enthaltenen Auslegung, anwenden wird.

INDIEN

„I. Mit Bezug auf Artikel 1 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und Artikel 1 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte erklärt die Regierung der Republik Indien, daß die in diesen Artikeln aufscheinenden Worte „das Recht auf Selbstbestimmung“ nur für Völker gelten, die sich unter Fremdherrschaft befinden, und nicht für souveräne unabhängige Staaten oder für einen Teil eines Volkes oder einer Nation – was das Wesen nationaler Integrität ausmacht.

römisch vier. Hinsichtlich der Artikel 4 und 8 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und der Artikel 12, 19 (3), 21 und 22 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte erklärt die Regierung der Republik Indien, daß die Bestimmungen der genannten Artikel in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 19 der Verfassung Indiens angewendet werden.

römisch fünf. Hinsichtlich des Artikels 7 (c) des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte erklärt die Republik Indien, daß die Bestimmungen des genannten Artikels in Übereinstimmungnmit den Bestimmungen des Artikels 16 (4) der Verfassung Indiens angewendet werden.“

INDONESIEN

Unter Bezugnahme auf Artikel eins, des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte erklärt die Regierung der Republik Indonesien, dass gemäß der „Declaration on the Granting of Indenpendence to Colonial Countries“ sowie der „Declaration on Principles of International Law concerning Friendly Relations and Cooperation among States“ und dem dazugehörigen Absatz der Wiener Erklärung und dem Aktionsprogramm 1993, die Worte „das Recht auf Selbstbestimmung“, die in diesem Artikel aufscheinen, auf einen Teil der Bevölkerung in einem souveränen, unabhängigen Staat nicht anwendbar sind und nicht dafür herangezogen werden können, Aktionen, die die territoriale Integrität oder politische Einheit von souveränen und unabhängigen Staaten zur Gänze oder teilweise zerschlagen oder gefährden würden, zu gestatten oder zu ermutigen.

IRLAND Artikel 2 Absatz 2

Im Zusammenhang mit der Politik der Regierung, die Verwendung der irischen Sprache durch jedes geeignete Mittel zu fördern, voranzutreiben und zu ermutigen, behält sich Irland das Recht vor, eine Kenntnis der irischen Sprache für bestimmte Berufe zu verlangen oder wohlwollend zu berücksichtigen.

Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a

Irland anerkennt das unveräußerliche Recht und die Pflicht der Eltern, für die Bildung ihrer Kinder zu sorgen und, obzwar es die Verpflichtung des Staates anerkennt, für freien Grundschulunterricht zu sorgen und zu verlangen, daß Kinder eine gewisse Mindestbildung erhalten, behält es sich nichtsdestotrotz das Recht vor, den Eltern zu gestatten, für die Bildung ihrer Kinder im eigenen Haus zu sorgen, mit der Maßgabe, daß diese Mindesterfordernisse eingehalten werden.

JAPAN

Ziffer eins Bei der Anwendung der in Artikel 7 Buchstabe (d) des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte enthaltenen Bestimmungen behält sich Japan das Recht vor, nicht an die darin genannte „Vergütung für gesetzliche Feiertage“ gebunden zu sein.

Ziffer 2 Japan behält sich das Recht vor, nicht an die Bestimmungen von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe (d) des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte gebunden zu sein, mit Ausnahme der Gebiete, auf denen das in den genannten Bestimmungen angeführte Recht gemäß den zum Zeitpunkt der Ratifizierung des Paktes durch die Regierung Japans geltenden japanischen Rechtsvorschriften zuerkannt ist.

Ziffer 3 Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 13, Absatz 2, Litera b und c zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 224 aus 2016,)

Ziffer 4 Bezugnehmend auf den von der Regierung Japans bei der Ratifizierung des Übereinkommens (Nr. 87) betreffend die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Organisationsrechtes eingenommene Standpunkt, wonach die in Artikel 9 des genannten Übereinkommens angeführte „Polizei“ als die japanische Feuerwehr einschließend zu verstehen ist, erklärt die Regierung Japans, daß die in Artikel 8 Absatz 2 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte ebenso wie in Artikel 22 Absatz 2 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte angeführten „Angehörigen ... der Polizei“ als das Personal der japanischen Feuerwehr einschließend zu verstehen sind.“

KENIA

Obzwar die Regierung von Kenia die in Artikel 10 Absatz 2 des Paktes festgelegten Grundsätze anerkennt und billigt, ist es auf Grund der derzeit in Kenia herrschenden Umstände weder erforderlich noch zweckmäßig, diese Grundsätze gesetzlich festzulegen.

KONGO

Anmerkung, Vorbehalt zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 190 aus 2005,)

KUWEIT Interpretative Erklärung zu Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3:

Obwohl die in den Artikeln 2 Absatz 2 und 3 enthaltenen wichtigen Grundsätze im Einklang mit den Bestimmungen der kuwaitischen Verfassung im allgemeinen und deren Artikel 29 im besonderen stehen und von der Regierung Kuwaits unterstützt werden, müssen die Rechte, auf die sich die Artikel beziehen, innerhalb der vom kuwaitischen Recht gesetzten Grenzen ausgeübt werden.

Interpretative Erklärung zu Artikel 9:

Die Regierung Kuwaits erklärt, dass die kuwaitische Gesetzgebung die Rechte von kuwaitischen und nichtkuwaitischern Arbeitern garantiert, dass aber die Bestimmungen über soziale Sicherheit nur für Kuwaiter gelten.

Vorbehalt zu Artikel 8 Absatz eins (, d,):

Die Regierung Kuwaits behält sich das Recht vor, Artikel 8 Absatz eins (, d,) nicht anzuwenden.

MADAGASKAR

Die Regierung von Madagaskar erklärt, daß sie sich das Recht vorbehält, die Anwendung von Artikel 13 Absatz 2 des Paktes aufzuschieben, insbesondere soweit er sich auf den Grundschulunterricht bezieht, da die Regierung von Madagaskar zwar die in dem genannten Absatz festgelegten Grundsätze voll und ganz akzeptiert und sich verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sie so bald wie möglich in ihrer Gesamtheit anzuwenden, die mit ihrer Verwirklichung zusammenhängenden Probleme und vor allem die finanziellen Belastungen jedoch derart sind, daß die volle Anwendung der betreffenden Grundsätze gegenwärtig noch nicht gewährleistet werden kann.

MALTA

Artikel 13 – Die Regierung von Malta erklärt, daß sie sich zu dem Grundsatz bekennt, der in den Worten bekräftigt wird „sowie die religiöse und sittliche Erziehung ihrer Kinder in Übereinstimmung mit ihren eigenen Überzeugungen sicherzustellen“. Angesichts der Tatsache jedoch, daß die Bevölkerung von Malta überwiegend römisch-katholisch ist, ist es auch im Hinblick auf die beschränkten finanziellen und menschlichen Möglichkeiten schwierig, für eine derartige Erziehung in Übereinstimmung mit einem besonderen religiösen oder sittlichen Glauben im Fall von kleinen Gruppen zu sorgen, wobei diese Fälle in Malta durchaus die Ausnahme sind.

MEXIKO Interpretatives Statement

Die Regierung von Mexiko tritt dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte mit der Maßgabe bei, daß Artikel 8 des Paktes in der Mexikanischen Republik unter den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den geltenden Bestimmungen der Politischen Verfassung der Vereinigten Mexikanischen Staaten und der diesbezüglichen Durchführungsgesetzgebung angewendet wird.

MONACO Interpretative Erklärungen und Vorbehalte:

Die Fürstliche Regierung erklärt, dass sie den in Artikel 2 Absatz 2, verankerten Grundsatz der Nichtdiskriminierung hinsichtlich der nationalen Herkunft so auslegt, dass damit keine automatische Verpflichtung der Staaten verbunden ist, Ausländern dieselben Rechte zu gewähren wir ihren Staatsangehörigen.

Die Fürstliche Regierung erklärt, dass die Artikel 6, 9, 11 und 13 die Bestimmungen, die den Zugang von Ausländern zur Arbeit und Bedingungen des Aufenthalts für die Gewährung von Sozialleistungen festlegen, nicht beeinträchtigen.

Die Fürstliche Regierung erklärt, dass sie der Auffassung ist, dass Artikel 8 Absatz eins, (a), (b), (c) über die Ausübung der Rechte der Gewerkschaften mit den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen über Formalitäten, Bedingungen und Verfahren zur Sicherung der effektiven gewerkschaftlichen Vertretung und zur Förderung von harmonischen Arbeitsbeziehungen vereinbar ist.

Die Fürstliche Regierung erklärt, dass sie bei der Anwendung des Rechts auf Streik nach Artikel 8 die gesetzlich vorgeschriebenen und in einer demokratischen Gesellschaft zur Gewährleistung der Rechte und Freiheiten anderer und zum Schutz des Ordre public, der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder Moral nötigen Erfordernisse, Bedingungen, Begrenzungen und Beschränkungen berücksichtigen wird.

Artikel 8 Absatz 2, ist so auszulegen, dass er auf die Mitglieder der Polizei, die Bediensteten von Staat, Gemeinde und öffentlichen Unternehmen anzuwenden ist.

NEUSEELAND

„Die Regierung von Neuseeland behält sich das Recht vor, Artikel 8 in dem Ausmaß nicht anzuwenden, als bestehende Rechtsvorschriften, die eine wirksame Vertretung der Gewerkschaften gewährleisten und geordnete Beziehungen zwischen den Sozialpartnern fördern sollen, mit diesem Artikel nicht zur Gänze vereinbar sein könnten.

Die Regierung von Neuseeland behält sich das Recht vor, in den derzeit vorhersehbaren wirtschaftlichen Umständen die Durchführung von Artikel 10 (2) aufzuschieben, soweit er sich auf bezahlten Mutterschaftsurlaub oder Urlaub mit angemessenen Leistungen aus der sozialen Sicherheit bezieht.“

Die Regierung Neuseelands teilte dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 5. September 2003 ihre Entscheidung mit, den folgenden Vorbehalt nur in Bezug auf die großstädtischen Gebiete Neuseelands zurückzuziehen:

Die Regierung von Neuseeland behält sich das Recht vor, unter den derzeit vorhersehbaren wirtschaftlichen Verhältnissen, die Anwendung von Artikel 10 Absatz 2 betreffend bezahlten Mutterschaftsurlaub oder Urlaub mit angemessenen Sozialversicherungsleistungen, aufzuschieben.

Neuseeland erklärt weiters dass, im Einklang mit dem verfassungsmäßigen Status von Tokelau und unter Berücksichtigung des Einsatzes der Regierung von Neuseeland für die Entwicklung der Autonomie in Tokelau mittels eines Aktes der Selbstbestimmung nach der Charta der Vereinten Nationen, sich die Zurückziehung dieses Vorbehalts nicht auf Tokelau erstreckt, außer und bis zu diesem Zweck eine Erklärung von der Regierung von Neuseeland bei dem Depositär, basierend auf entsprechender Beratung mit diesem Gebiet, abgegeben wird.

NIEDERLANDE

Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 8, Abs.  Litera d, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 110 aus 2017,)

NORWEGEN

Mit dem Vorbehalt zu Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d, daß die derzeit in Norwegen übliche Vorgangsweise, mit Arbeitskonflikten auf Grund eines in jedem einzelnen Fall zu fassenden Parlamentsbeschlusses den Staatlichen Lohnausschuß (einen ständigen schiedsgerichtlichen Dreierausschuß für Lohnfragen) zu befassen, nicht als mit dem Streikrecht unvereinbar anzusehen ist, da dieses in Norwegen voll und ganz anerkannt wird.

PAKISTAN

Indem die Regierung der Islamischen Republik Pakistan die Bestimmungen des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte annimmt, wird sie die genannten Bestimmungen fortschreitend umsetzen, im Einklang mit den vorherrschenden wirtschaftlichen Bedingungen sowie den Entwicklungsplänen des Landes. Jedoch gilt der Pakt vorbehaltlich der Bestimmungen der Verfassung der Islamischen Republik Pakistan.

PORTUGAL

Ferner hat Portugal am 27. April 1993 den Geltungsbereich des Paktes auf Macao ausgedehnt.

RUANDA

Anmerkung, Vorbehalt zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 10 aus 2009,)

SCHWEDEN

Schweden macht einen Vorbehalt im Zusammenhang mit Artikel 7 Buchstabe d des Paktes hinsichtlich des Rechtes auf Vergütung gesetzlicher Feiertage geltend.

SÜDAFRIKA

Die Regierung der Republik Südafrika wird dem Recht auf Bildung, wie es gemäß Artikel 13, Absatz 2, Litera a und Artikel 14, vorgesehen ist, zunehmend Wirkung verleihen, im Rahmen ihrer nationalen Bildungspolitik und verfügbarer Mittel.

THAILAND Interpretative Erklärung:

Die Regierung des Königreiches Thailand erklärt, dass der Ausdruck „Selbstbestimmung“ in Artikel 1 Absatz 1 des Übereinkommens so ausgelegt werden sollte, dass er mit jenem übereinstimmt, der in der Wiener Erklärung sowie dem Aktionsprogramm aufscheint, die von der Weltkonferenz für Menschenrechte am 25. Juni 1993 verabschiedet wurden.

TÜRKEI

Die Republik Türkei erklärt, dass sie die Verpflichtungen des Paktes im Einklang mit den Verpflichtungen der Charta der Vereinten Nationen (besonders mit deren Artikel 1 und 2) umsetzen wird.

Die Republik Türkei erklärt, dass sie die Bestimmungen dieses Paktes nur den Staaten gegenüber umsetzen wird, mit denen sie diplomatische Beziehungen hat.

Die Republik Türkei erklärt, dass dieser Pakt ausschließlich in Bezug auf das nationale Hoheitsgebiet ratifiziert wird, wo die Verfassung sowie die rechtlichen und administrativen Beschlüsse Anwendung finden.

Die Republik Türkei behält sich das Recht vor, die Bestimmungen des Artikels 13 Absätze 3 und 4 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte im Einklang mit den Bestimmungen der Artikel 3, 14 und 42 der Verfassung der Republik Türkei auszulegen und anzuwenden.

VEREINIGTES KÖNIGREICH VON GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND

Bei Unterzeichnung:

Erstens erklärt die Regierung des Vereinigten Königreiches, daß sie der Auffassung ist, daß gemäß Artikel 103 der Satzung der Vereinten Nationen im Falle eines Widerspruches zwischen ihren Verpflichtungen aus Artikel 1 des Paktes und ihren Verpflichtungen aus der Satzung (insbesondere gemäß deren Artikeln 1, 2 und 73) ihre Verpflichtungen aus der Satzung Vorrang haben.

Bei Ratifikation:

Erstens hält die Regierung des Vereinigten Königreiches an ihrer Erklärung zu Artikel 1 fest, die sie bei Unterzeichnung des Paktes abgegeben hat.

Die Regierung des Vereinigten Königreiches erklärt, daß im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 die Britischen Jungfern-Inseln, die Cayman-Inseln, die Gilbert-Inseln, die Pitcairn-Inselgruppe, St. Helena und die dazugehörigen Inseln, die Turks- und Caicos-Inseln und Tuvalu Entwicklungsländer sind.

Die Regierung des Vereinigten Königreiches behält sich das Recht vor, Artikel 6 so auszulegen, daß er die Einführung von Beschränkungen der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einer bestimmten Region oder einem bestimmten Gebiet, die auf für den Geburtsort oder den Wohnsitz zutreffenden Voraussetzungen beruhen, nicht ausschließt, wenn sie der Sicherung der Beschäftigungsmöglichkeiten der Arbeitskräfte der betreffenden Region bzw. des betreffenden Gebietes dienen.

Die Regierung des Vereinigten Königreiches behält sich das Recht vor, die Anwendung von Artikel 7 Buchstabe a Punkt 1, soweit er die Bestimmung betrifft, Männern und Frauen für gleiche Arbeit gleiches Entgelt zu bieten, für den Bereich der Privatwirtschaft von Jersey, Guernsey, der Insel Man, von Bermuda, Hongkong und der Salomon-Inseln aufzuschieben.

Die Regierung des Vereinigten Königreiches behält sich das Recht vor, in Hongkong Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b nicht anzuwenden.

Die Regierung des Vereinigten Königreiches anerkennt das Recht eines jeden auf soziale Sicherheit gemäß Artikel 9, behält sich jedoch vor, die Einführung dieses Rechtes auf den Cayman-Inseln und den Falkland-Inseln auf Grund der beschränkten wirtschaftlichen Möglichkeiten in diesen Territorien aufzuschieben.

Die Regierung des Vereinigten Königreiches behält sich das Recht vor, für die wenigen auf den Salomon-Inseln noch üblichen traditionellen Eheschließungen die Anwendung von Artikel 10 Absatz 1, ferner die Anwendung von Artikel 10 Absatz 2 aufzuschieben, soweit dieser den bezahlten Mutterschaftsurlaub auf den Bermuda-Inseln und den Falkland-Inseln betrifft.

Die Regierung des Vereinigten Königreiches behält sich das Recht vor, die Anwendung von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a und von

Artikel 14 bezüglich der Grundschulpflicht auf den Gilbert-Inseln, den Salomon-Inseln und Tuvalu aufzuschieben.

Abschließend erklärt die Regierung des Vereinigten Königreiches, daß die Bestimmungen des Paktes für Südrhodesien nicht gelten, bevor sie dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitteilt, daß sie in der Lage ist, zu gewährleisten, daß die für das genannte Gebiet im Pakt vorgesehenen Verpflichtungen voll und ganz eingehalten werden können.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE VERTRAGSSTAATEN DIESES PAKTES

IN DER ERWÄGUNG, daß nach den in der Satzung der Vereinten Nationen verkündeten Grundsätzen die Anerkennung der allen Mitgliedern der menschlichen Gesellschaft innewohnenden Würde und der Gleichheit und Unveräußerlichkeit ihrer Rechte die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet,

IN DER ERKENNTNIS, daß sich diese Rechte aus der dem Menschen innewohnenden Würde herleiten,

IN DER ERKENNTNIS, daß nach der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte das Ideal vom freien Menschen, der frei von Furcht und Not lebt, nur verwirklicht werden kann, wenn Verhältnisse geschaffen werden, in denen jeder seine wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte ebenso wie seine bürgerlichen und politischen Rechte genießen kann,

IN DER ERWÄGUNG, daß die Satzung der Vereinten Nationen die Staaten verpflichtet, die allgemeine und wirksame Achtung der Rechte und Freiheiten des Menschen zu fördern,

IM HINBLICK DARAUF, daß der einzelne gegenüber seinen Mitmenschen und der Gemeinschaft, der er angehört, Pflichten hat und gehalten ist, für die Förderung und Achtung der in diesem Pakt anerkannten Rechte einzutreten,

VEREINBAREN folgende Artikel:

Anmerkung

Siehe zu diesen Grundrechten auch die Europäische Sozialcharta, Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1969,.

Schlagworte

e-rk3,

Ratifikationsurkunde, Menschenrecht, Grundrecht, Grundfreiheit, Kiribati, Großbritannien

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2024

Gesetzesnummer

10000629

Dokumentnummer

NOR40195082