Absatz einsDer Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ist ermächtigt, durch Verordnung
- Ziffer einsdiejenigen Regelungen zu erlassen, die notwendig sind, um allfällige weitere Durchführungsmaßnahmen der Europäischen Kommission insbesondere im Sinne der Artikel 9, Absatz 2 und Artikel 45, Absatz 7, der 4. Geldwäsche-RL umzusetzen,
- Ziffer 2in Übereinstimmung mit dem risikobasierten Ansatz den Geltungsbereich der Bestimmungen dieses Abschnittes ganz oder teilweise auf Berufe oder Unternehmenskategorien dieses Bundesgesetzes auszudehnen, die zwar keine Gewerbetreibenden gemäß Absatz 2, sind, jedoch diesem Bundesgesetz unterliegende Tätigkeiten ausüben, bei denen es besonders wahrscheinlich ist, dass diese für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung genutzt werden; der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat eine solche Ausdehnung der Europäischen Kommission mitzuteilen,
- Ziffer 3Empfehlungen der Europäischen Kommission im Sinne des Artikel 6, Absatz 4, der 4. Geldwäsche-RL umzusetzen.