Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 151 a,

Inkrafttretensdatum

17.10.2017

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Arbeitsvermittlung

Paragraph 151 a,

  1. Absatz einsArbeitsvermittlung ist die Zusammenführung von Arbeitsuchenden mit Arbeitgebern zur Begründung von Arbeitsverhältnissen oder von Arbeitsuchenden mit Auftraggebern (Zwischenmeistern, Mittelspersonen) zur Begründung von Heimarbeitsverhältnissen im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,.
  2. Absatz 2Die Ausübung des Gewerbes der Arbeitsvermittlung erfordert
    1. Ziffer eins
      bei natürlichen Personen die Staatsangehörigkeit einer EWR-Vertragspartei und ihren Wohnsitz in einem EWR-Vertragsstaat,
    2. Ziffer 2
      bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften
      1. Litera a
        ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung in einem EWR-Vertragsstaat und
      2. Litera b
        die Staatsangehörigkeit einer EWR-Vertragspartei der Mitglieder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter und deren Wohnsitz in einem EWR-Vertragsstaat.
  3. Absatz 3Arbeitsvermittlung ist auch die Vermittlung von Arbeitssuchenden oder Au-pair-Kräften von Österreich in das Ausland und vom Ausland nach Österreich.
  4. Absatz 4Die Ausübung der Tätigkeit der Arbeitsvermittlung ist nur unter Einhaltung der Vorschriften des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969, in der jeweils geltenden Fassung, zulässig.
  5. Absatz 5Personen, die am 30. Juni 2002 gemäß Paragraph 18, oder Paragraph 49, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 1999, zur Durchführung der Künstlervermittlung berechtigt waren, dürfen die Künstlervermittlung jedenfalls weiterhin in jenem Umfang weiter ausüben, zu dem sie am Tag vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2017, berechtigt waren.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2017

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40194331