Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 365 v,

Inkrafttretensdatum

18.07.2017

Außerkrafttretensdatum

21.07.2020

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Unterrichtung der Geldwäschemeldestelle

Paragraph 365 v,

  1. Absatz einsDie Behörde hat die Geldwäschemeldestelle umgehend zu unterrichten, wenn sie im Rahmen von Kontrollen von Gewerbetreibenden oder bei anderen Gelegenheiten Tatsachen aufdeckt, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnten. Paragraph 365 w, gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2Die Behörde kann Auskunftsersuchen, die auf Belangen im Zusammenhang mit Geldwäsche, damit im Zusammenhang stehenden Vortaten oder Terrorismusfinanzierung beruhen, an die Geldwäschemeldestelle richten. Die Behörde hat der Geldwäschemeldestelle Rückmeldung über die Verwendung der von dieser bereitgestellten Informationen und die Ergebnisse der auf Grundlage derselben durchgeführten Ermittlungen oder Prüfungen zu geben.
  3. Absatz 3Die Behörde hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen die Zahl der behördlichen Meldungen an die Meldestelle und – jeweils aufgeschlüsselt nach gewerblichen Berufen – die Zahl der wegen eines Verstoßes gegen Paragraph 366 b, geführten Verwaltungsstrafverfahren, die Zahl der Vorortüberprüfungen sowie die Höhe der verhängten Geldstrafen, hervorgehen. Die Behörde hat als Beitrag zur Vorbereitung der Risikobewertungen gemäß den Paragraphen 365 r, Absatz 5 und 365s Absatz 6, sicherzustellen, dass sie die Wirksamkeit ihrer Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung überprüfen kann, indem sie umfassende Statistiken über Faktoren, die für die Wirksamkeit der Systeme relevant sind, führt. Die Behörde hat jedenfalls umfassende und nachhaltige Überprüfungsmaßnahmen, insbesondere durch Überprüfungen vor Ort hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen, zu setzen, selbst wenn keine allgemeinen Hinweise auf Gesetzesübertretungen vorliegen sollten. Weiters hat sie Daten zur Messung von Größe und Bedeutung der verschiedenen Sektoren, die in den Geltungsbereich dieser Bestimmungen fallen, einschließlich der Anzahl der Unternehmen und natürlichen Personen sowie der wirtschaftlichen Bedeutung jedes Sektors zu führen. Die Statistiken und Daten sind dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft jeweils am Ende eines Jahres sowie auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2020

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40194317