(3)Absatz 3Die Behörde hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen die Zahl der behördlichen Meldungen an die Meldestelle und – jeweils aufgeschlüsselt nach gewerblichen Berufen – die Zahl der wegen eines Verstoßes gegen § 366b geführten Verwaltungsstrafverfahren, die Zahl der Vorortüberprüfungen sowie die Höhe der verhängten Geldstrafen, hervorgehen. Die Behörde hat als Beitrag zur Vorbereitung der Risikobewertungen gemäß den §§ 365r Abs. 5 und 365s Abs. 6 sicherzustellen, dass sie die Wirksamkeit ihrer Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung überprüfen kann, indem sie umfassende Statistiken über Faktoren, die für die Wirksamkeit der Systeme relevant sind, führt. Die Behörde hat jedenfalls umfassende und nachhaltige Überprüfungsmaßnahmen, insbesondere durch Überprüfungen vor Ort hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen, zu setzen, selbst wenn keine allgemeinen Hinweise auf Gesetzesübertretungen vorliegen sollten. Weiters hat sie Daten zur Messung von Größe und Bedeutung der verschiedenen Sektoren, die in den Geltungsbereich dieser Bestimmungen fallen, einschließlich der Anzahl der Unternehmen und natürlichen Personen sowie der wirtschaftlichen Bedeutung jedes Sektors zu führen. Die Statistiken und Daten sind dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft jeweils am Ende eines Jahres sowie auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.Die Behörde hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen die Zahl der behördlichen Meldungen an die Meldestelle und – jeweils aufgeschlüsselt nach gewerblichen Berufen – die Zahl der wegen eines Verstoßes gegen Paragraph 366 b, geführten Verwaltungsstrafverfahren, die Zahl der Vorortüberprüfungen sowie die Höhe der verhängten Geldstrafen, hervorgehen. Die Behörde hat als Beitrag zur Vorbereitung der Risikobewertungen gemäß den Paragraphen 365 r, Absatz 5 und 365s Absatz 6, sicherzustellen, dass sie die Wirksamkeit ihrer Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung überprüfen kann, indem sie umfassende Statistiken über Faktoren, die für die Wirksamkeit der Systeme relevant sind, führt. Die Behörde hat jedenfalls umfassende und nachhaltige Überprüfungsmaßnahmen, insbesondere durch Überprüfungen vor Ort hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen, zu setzen, selbst wenn keine allgemeinen Hinweise auf Gesetzesübertretungen vorliegen sollten. Weiters hat sie Daten zur Messung von Größe und Bedeutung der verschiedenen Sektoren, die in den Geltungsbereich dieser Bestimmungen fallen, einschließlich der Anzahl der Unternehmen und natürlichen Personen sowie der wirtschaftlichen Bedeutung jedes Sektors zu führen. Die Statistiken und Daten sind dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft jeweils am Ende eines Jahres sowie auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.