Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2017,
Text
i) Verfahren betreffend Betriebsanlagen
§ 353.Paragraph 353,
Dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage sind folgende Unterlagen anzuschließen:
in vierfacher Ausfertigung
eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen,
die erforderlichen Pläne und Skizzen,
ein Abfallwirtschaftskonzept; dieses hat zu enthalten:
Angaben über die Branchen und den Zweck der Anlage,
eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebs,
eine abfallrelevante Darstellung des Betriebs,
organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften und
eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung.
in einfacher Ausfertigung nicht unter Z 1 fallende für die Beurteilung des Projekts und der zu erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche technische Unterlagen undin einfacher Ausfertigung nicht unter Ziffer eins, fallende für die Beurteilung des Projekts und der zu erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche technische Unterlagen und
in einfacher Ausfertigung die zur Beurteilung des Schutzes jener Interessen erforderlichen Unterlagen, die die Behörde nach anderen Rechtsvorschriften im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage mitzuberücksichtigen hat.