Absatz einsDer Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat zum Zweck einer bundeseinheitlichen und transparenten Durchführung durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über
- Ziffer einsdie Anberaumung der Prüfungstermine,
- Ziffer 2die Anmeldung zur Prüfung,
- Ziffer 3das Prüfungsverfahren,
- Ziffer 4die auszustellenden Zeugnisse,
- Ziffer 5die Prüfungsgebühr,
- Ziffer 6die aus den Prüfungsgebühren zu bezahlende Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission und
- Ziffer 7die Voraussetzungen für die Rückzahlung der Prüfungsgebühr bei Nichtablegung oder teilweiser Ablegung der Prüfung sowie die Höhe der rückzuzahlenden Prüfungsgebühr.