Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38,

Inkrafttretensdatum

01.05.2018

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

7. Ausübung von Gewerben

Wesen der Rechte zur Ausübung von Gewerben

Paragraph 38,

  1. Absatz einsDas Recht, gewerbsmäßig Tätigkeiten auszuüben (Gewerbelizenz), und das Recht, ein Gewerbe auszuüben (Gewerbeberechtigung), sind persönliche Rechte, die nicht übertragen werden können; sie können durch Dritte nur insoweit ausgeübt werden, als in diesem Bundesgesetz bestimmt ist.
  2. Absatz 2Die Gewerbelizenz wird mit der Anmeldung eines Gewerbes durch einen Gewerbetreibenden, der zum Zeitpunkt dieser Anmeldung über keine Gewerbeberechtigung verfügt hat, begründet und umfasst sämtliche Gewerbe einschließlich der in diesem Bundesgesetz diesen Gewerben eingeräumten Nebenrechte, deren Ausübung dem Gewerbetreibenden nach Maßgabe des Absatz 3, zusteht.
  3. Absatz 3Die Gewerbelizenz wird durch die Anmeldung weiterer Gewerbe erweitert. Sofern die Gewerbelizenz um ein freies Gewerbe erweitert werden soll, ist das freie Gewerbe gemäß Paragraph 345, bei der Behörde anzuzeigen; für diese Anzeige gelten die Vorschriften des Paragraph 339, Absatz 2 und 3 sinngemäß.
  4. Absatz 4Die Gewerbelizenz wird eingeschränkt durch Beendigung von Gewerben gemäß Paragraph 85, Die Gewerbelizenz endet, wenn das letzte Gewerbe, das sie umfasst hat, endet.
  5. Absatz 5Als Gewerbetreibender im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, der Gewerbeinhaber einschließlich des Fortbetriebsberechtigten zu verstehen.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2017

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40194274