Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23,

Inkrafttretensdatum

01.01.2018

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Zusatzprüfungen

Paragraph 23,

Personen, die eine Meister- oder Befähigungsprüfung absolviert haben oder über einen positiven Bescheid über eine Anerkennung gemäß Paragraph 373 c, oder eine Gleichhaltung gemäß Paragraph 373 d, verfügen, können hinsichtlich einer fachlich nahestehenden Meister- oder Befähigungsprüfung eine Zusatzprüfung ablegen. In dieser sind die zur Erlangung einer fachlich nahestehenden Meister- oder Befähigungsprüfung charakteristischen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz zu überprüfen.

Schlagworte

Meisterprüfung

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2017

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40194270