Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.07.2018

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

römisch zwei. Personenrechte der Minderjährigen und sonstiger schutzberechtigter Personen

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Minderjährige und Personen, die aus einem anderen Grund als dem ihrer Minderjährigkeit alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen nicht vermögen, stehen unter dem besonderen Schutz der Gesetze. Sie heißen schutzberechtigte Personen.
  2. Absatz 2,Minderjährige sind Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben; haben sie das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet, so sind sie unmündig.

Anmerkung

1. Zum Begriff der Jugendlichen siehe Paragraph eins, JGG, Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988,.

2. Zur Ehemündigkeit siehe Paragraph eins, EheG, dRGBl. römisch eins S 807 aus 1938,.

3. ÜR: Artikel römisch achtzehn, Paragraph 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2000,.

Schlagworte

volljährig, großjährig, pflegebefohlen

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2022

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40192976