Absatz eins,Reiseleistungen sind
- Ziffer einsdie Beförderung einer Person,
- Ziffer 2die Unterbringung einer Person, sofern sie nicht wesensmäßig Bestandteil der Beförderung der Person ist und nicht zu Wohnzwecken geschieht,
- Ziffer 3die Autovermietung oder die Vermietung anderer Kraftfahrzeuge gemäß Artikel 3 Nummer 11 der Richtlinie 2007/46/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, ABl. Nr. L 263 vom 09.10.2007 Sitzung eins, , oder von Krafträdern der Führerscheinklasse A gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein, ABl. Nr. L 403 vom 30.12.2006 Sitzung 18, , und
- Ziffer 4jede andere touristische Leistung, die nicht wesensmäßig Bestandteil einer Reiseleistung nach Ziffer eins, 2, oder 3 ist.