Kurztitel

Verwaltungsstrafgesetz 1991

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48,

Inkrafttretensdatum

01.04.2017

Text

Paragraph 48,

In der Strafverfügung müssen angegeben sein:

  1. Ziffer eins
    die Behörde, die die Strafverfügung erläßt;
  2. Ziffer 2
    der Vorname und der Familienname sowie der Wohnort des Beschuldigten;
  3. Ziffer 3
    die Tat, die als erwiesen angenommen ist, ferner die Zeit und der Ort ihrer Begehung;
  4. Ziffer 4
    die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
  5. Ziffer 5
    die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
  6. Ziffer 6
    allenfalls der Ausspruch über die vom Beschuldigten zu ersetzenden Kosten (Paragraph 64, Absatz 3,);
  7. Ziffer 7
    die Belehrung über den Einspruch (Paragraph 49,).