(1) Hat eine Person, die behauptet, durch Verschulden einer Ärztin/eines Arztes bei deren/dessen Beratung, Untersuchung oder Behandlung geschädigt worden zu sein, schriftlich eine Schadenersatzforderung erhoben, so ist der Fortlauf der Verjährungsfrist von dem Tag, an welchem
- 1.die bezeichnete Schädigerin/der bezeichnete Schädiger oder
- 2.ihre/seine bevollmächtigte Vertreterin oder ihr/sein bevollmächtigter Vertreter oder
- 3.ihr/sein Haftpflichtversicherer oder
- 4.der Rechtsträger jener Krankenanstalt, in welcher die genannte Ärztin/der genannte Arzt tätig war,
schriftlich erklärt hat, zur Verhandlung über eine außergerichtliche Regelung der Angelegenheit bereit zu sein, gehemmt.