(6)Absatz 6,Für Fahrzeuge, mit denen gefährliche Güter gemäß den in § 2 Z 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 145/1998, angeführten Vorschriften befördert werden und die gemäß diesen Vorschriften zu kennzeichnen sind, beträgt die gesetzliche VersicherungssummeFür Fahrzeuge, mit denen gefährliche Güter gemäß den in Paragraph 2, Ziffer eins, des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,, angeführten Vorschriften befördert werden und die gemäß diesen Vorschriften zu kennzeichnen sind, beträgt die gesetzliche Versicherungssumme
für die Tötung oder Verletzung einer Person 7 600 000 Euro,
für die Tötung oder Verletzung mehrerer Personen 15 200 000 Euro,
für Sachschäden insgesamt 15 200 000 Euro,
für bloße Vermögenschäden 80 000 Euro.