Kurztitel

Personenstandsgesetz 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

01.04.2017

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

PStG 2013

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

Änderung und Ergänzung

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Die Personenstandsbehörde hat eine Eintragung zu ändern, wenn sie nach der Eintragung unrichtig geworden ist.
  2. Absatz 2,Die Personenstandsbehörde hat eine unvollständige Eintragung zu ergänzen, sobald der vollständige Sachverhalt ermittelt worden ist.
  3. Absatz 3,Bei einer Namens- oder Geschlechtsänderung, die gemäß Paragraph 11, Absatz eins a, MeldeG von der Personenstandsbehörde im Wege eines Änderungszugriffes auf das Zentrale Melderegister übermittelt wird, hat die Personenstandsbehörde der betroffenen Person eine Ausfertigung aus dem Zentralen Melderegister, auf der entweder die aufrechten Anmeldungen aus dem Gesamtdatensatz in aktualisierter Form oder – auf Verlangen der Person – die zuletzt geänderten Meldedaten ausgewiesen sind, auszufolgen oder zuzuleiten.

Schlagworte

Namensänderung

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2018

Gesetzesnummer

20008228

Dokumentnummer

NOR40189624